Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsobservanz

Reichsobservanz

, f.

wie Reichgewohnheit 
  • warzu wir [herzog zu Wuͤrtenberg] sowohle vermoͤg der hochhaylsamen reichssatzungen und allgemein durchgehender reichs-obseruanz, alßso vielfaͤltigen vnwidersprechlichen reichs- und lande compactaten ... berechtiget
    1631 Reyscher,Ges. VIII 308
  • daß ... gedachter articulus separatus ... der disposition der aureæ bullæ .... und der bekannten reichs-observanz ... zu keiner consequence gereichen solle
    1697 RAbsch. IV 178
  • durch solche agnition, als eine der rechtlichen form und reichs-observanz ... zuwiderlauffende anticipir- und præposterirung
    1699 Moser,StaatsR. 33 S. 131
  • eine sonderliche, gegen die bißherige reichs-observance gehende neuerung
    1700 Moser,StaatsR. 27 S. 565
  • dise prætensiones sich auf die alte gewohnheit und reichs-observanz lediglich begruͤnden
    1742 Moser,StaatsR. VII 202
  • je heller denenjenigen, welche das weibliche geschlecht von stimm und stand des reichs ausschliessen wollen, nicht nur das ohnwidersprechliche exempel der ohnmittelbaren reichs-abtißinnen, sondern auch eine anderweite reichs-observantz aus dem letztern reichs-abschid de an. 1654. unter die augen strahlet
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 409
  • dise statuta und privilegia seyen dem juri communi, den reichs-gesetzen und der reichs-observanz conform
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 504
  • wider alles recht und billigkeit, auch alle reichs-observanz und herkommen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 196
  • reichs-observanz oder herkommen nennt man diejenigen rechte, welche nicht durch ausdrückliche gesetze oder verträge, sondern durch die gewohnheit und den hergebrachten gebrauch eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die reichsgesetze und verträge selbst zum öfteren berufen
    1757 RechtVerfMariaTher. 414
  • daß auch ein geistlicher um das laudemium in foro rei sitæ sowohl nach hiesiger lands- als allgemeiner reichs-observanz belangt werden moͤge
    1774 Wagner,Civilbeamte I 57
  • ein jedes stift ist schuldig, bestaͤndig einen solchen layenpfruͤndner zu erhalten, wie solches durch die reichsobservanz bestaͤttiget wird
    1784 Bonelli,Panisbriefe 40
  • wenn deutsche landesherrn in streitigkeiten mit ihren landes-unterthanen dem erkenntniß ihrer eignen landes-gerichte ... durch eine beinahe allgemeine reichs-observanz sich unterworfen haben
    1790 Hagemann,PractErört. I 242
unter Ausschluss der Schreibform(en):