Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsorden

Reichsorden

, m.


I Gesamtheit der polnischen Reichsstände
  • wir [Sigismund von Schweden] sein auf auforderen und berufen des reichsordens gekommen, wölcher als er uns im reichstage zu Warsaw durch vielfalttige stimmen zum koninge erwöhlett, haben sie uns von dannen aus unserm überseheschen erbkönigreich hieher [Polen] gefodert
    1587 BeitrRostock 5 (1911) 113
II Orden (V), dessen Meisterstelle eigentlich dem Kaiser gebührt
  • nachricht von dem constantinischen reichs-orden, und wie der hertzog von Parma die meisterschafft davon erhalten
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1163
III vom Kaiser gestifteter Orden (VII) 
  • auch die orden gehören zum hofnimbus, und es muss bemerkt werden, dass es keinen eigentlichen teutschen reichsorden gebe, ausser jenem, welchen Joseph II. für die burgmannschaft Friedberg stiftete
    1804 Gönner,StaatsR. 432
unter Ausschluss der Schreibform(en):