Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspflicht

Reichspflicht

, f.


I dem Reich (II) seitens der Reichstände geschuldetes Verhalten, wozu auch die Leistung von Reichssteuern und die Bereitstellung von Reichstruppen gehören
vgl. Reichslast
  • inn allen dingen, so nicht wieder gott und die reichsplichten [!] lauffen, soll er allen gehorsamb trew und lieb erweisen
    vor 1677 AnnNassau 30 (1899) 88
  • als derselbe [herzog von Savoyen] die schwere reichs-pflichten gegen die kayserliche majest. und das heilige reich uͤber seine ansehnliche reichs-lande und lehen oͤffentlich beschworen
    1733 RAbsch. IV 396
  • daß die statt der reichs-pflicht erlassen und den pfands-herrn zur huldigung angewiesen worden
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 492
  • um hingegen die ausgeuͤbte reichs-pflicht zu rechtfertigen, der, bey einer vom ganzen reiche beschlossenen beyhuͤlfe zur reichs-verfassung, die stadt, als ein reichs-genosse, sich nicht hatte entziehen koͤnnen
    1771 HambGSamml. IX 76
  • sowohl unter sich als mit auswärtigen können sie [reichsstände], unbeschadet ihrer reichspflichten, bündnisse schliessen
    1804 Gönner,StaatsR. 173
II
eidliche Verpflichtung eines Beamten gegenüber dem Reich (II) 
  • [er] glaubet, der erzkanzler sey ein reichsbeamter, welcher in reichspflichten stehe, und in seinen amtsverrichtungen von den vorschriften des kaisers und reichs abhange
    1768 Dalberg,Widerlegung 44
  • daß ... man von reichsstaͤndischen raͤthen nicht fordern darf, was nicht einmal den in reichspflichten stehenden reichshofraͤthen zur verbindlichkeit gemacht wurde
    1804 Gönner,GemProz.2 I 60