Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprästanda

Reichsprästanda

, pl.

von den Reichständen zu erbringende Geld-, Natural- und Dienstleistungen sowie Truppenbereitstellung für das Reichsheer
  • wer vormals in denen zu allen reichs- und crays-præstandis ordinarie concurrirenden potentaten und staͤnden conjungirt gewesen
    1685 Moser,StaatsR. 27 S. 487
  • [Steuerbewilligung durch die Stände] zu mitbestreitung der künftigen reichs- und kreis-praestandorum 
    1698 ZDKulturg. 2 (1857) 600
  • wie nun das closter Schwarzach an reichs- und crays-præstandis von der marggrafschafft subcollectiret wird
    1769 Moser,RStändeLand. 580
  • von den reichs- und creyspraͤstandis sind sie [Reichsritter] eben darum, weil sie weder auf reichs- noch creystaͤgen sitz und stimm haben, befreyet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 111
  • reichs- und creispraͤstandis sowohl an geld als mannschaft
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 155f.
  • daß ihro kaiserl. majestaͤt sodann die stadt gegen alle waͤhrenden krieges zu bewilligende ordinaire und extraordinaire reichs-præstanda - zum kraͤftigsten garantiren ... wuͤrden
    1771 HambGSamml. IX 240
unter Ausschluss der Schreibform(en):