Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprobe

Reichsprobe

, f.

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etwas auf Reichprobe machen etwas nach dem für das Reich (II) verbindlichen Feingehalt für Silberwaren herstellen
  • sollen auch die stände und obrigkeiten den goldtschmiden ... solche anordnung machen, daß sie ... ire silber arbeit auf solche reichs prob und schaw machen, und lieffern, als nechst gemelt
    1577 RPO.(Weber) 267 [36, 2]
unter Ausschluss der Schreibform(en):