Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsquittung
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Reichsquittung
, f.
schriftliche Bestätigung der Reichskanzlei (I) über eine Leistung an das Reich (II)
- zwai buecher auf das reich die solln auch genannt werden capital und communial; darein sollen geschriben werden alle reichshendel und sachen, es beruer hilfgelt, mandaten, statsteurn, reichsquittungen und ander finanzhendel das reich betreffend1515 Fellner-Kretschmayr II 81Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"