Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsregal
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(Reichsreder)
Reichsregal
, n.
wie Regal (I)
- von uns ... mit der weltlichkeit und reichs-regalien belehnter bischoff des fuͤrstlichen stiffts Worms1596 Moser,StaatsR. 27 S. 216Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass nicht allein die äbt zue Achternach von unvordenklichen jahren hero ihre reichsregalien ... und dergleichen reichsprivilegien ... jeder zeit von weilund röm. kaisern und königen erlanget [haben]1602 UrkBurgundKr. II 406
- [da] vergleitung vermöge der goldenen bulle nur den churfürsten, so wie den mit den reichs-regalien beliehenen, und den sonst dazu vom reiche privilegierten zustehet1612 ZWestf. 96, 1 (1940) 60
- [Versprechen, die Frhrn. v. Rappoltstein] bey ihrem besizlichen mero et mixto imperio, auch reichs regalibus, privilegiis und herbringen ... verbleiben zue lassen1627 Leiser,Strafgerichtsb. 134
- die bischöffe zu S. ... und O., welche der kayser in J. gestifftet ..., [sind] mit den reichs regalien investiret, und ohne mittel dem heiligen reich zugeeignet wordenvor 1635/1739 Westphalen,Mon. I 894Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- E. haͤtte von L. ... an. 1323 ihre privilegia und an. 1332 die reichs-regalia ... empfangen1641 Moser,StaatsR. 34 S. 385Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was im namen ... des ... fürsten ... dero anwesende ... [Vertreter] wegen belehnung der reichsregalien, hoheiten und weltlichkeiten dero [Fürsten] ... gebetten habe1776 ArchBern 42, 1 (1953) 337
- besonders aber deklarieren wir hiermit, daß wir die ad ductum derer alten und neuen lehnbriefe im kaiserlichen concluso uns zugelegten reichsregalien keineswegs für vermeintliche jura singularia ansehen1785 Puchta,Justizämter I 71Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die stände haben das reichspostamt selbst ein reichsregal genannt und von den kaisern öfters verlangt, daß es bei dem reiche erhalten und in seinen rechten geschützt werdeum 1795 StaatsRHeilRömR. 66