Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsritterschaft

Reichsritterschaft

, f.

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Zusammenschluß der drei Ritterschaften zu Schwaben, Franken und am Rhein, die ab 1577 einen Gesamtbund corpus liberae et immediatae imperii nobilitatis bildeten und damit gemeinsam Kaiser und Reich gegenübertreten konnten; auch das einzelne Mitglied
Sachhinweis: HRG.1 IV 743ff.
  • die gefreyte reichsrytterschaft der sechs ort in Francken
    1539 JbFrkLf. 22 (1962) 205
  • hat die roͤm. kayserl. majest. niemahlen einigem reichs-stand verstattet, die zu den dreyen craysen gefreyter reichs-ritterschafft gehoͤrige vom adel in bewilligten reichs-huͤlffen und steuren zu belegen
    1590 CDEquest. I 725
  • daß die freye reichs-ritterschafften in denen reichs- und crays-anschlaͤgen und verfassungen nicht begriffen
    1622 Moser,StaatsR. 31 S. 352
  • daß se. graͤfl. gnaden sich ... in puncto contributionis der reichs-herrschafft A. und anderer ihrer in disem crays gelegener, bißhero von der freyen reichs-ritterschaft versteurter guͤter halber abfinden ... wollten
    1630 Moser,StaatsR. 26 S. 498
  • die von der freyen reichs-ritterschafft sollen bey dem exercitio augspurgischer confession, wie es der religion-fried mit sich bringt, ruhig gelassen ... werden
    1635 Prager Friede § 22/RAbsch. III 538
  • [Buchtitel: J.C. Kreidenmann,] unfürgreiffliches bedencken, uber etliche fragen, der freyen reichs-ritterschaft in Schwaben, Francken und am Rheinstrom, standt unnd session betreffendt [Tübingen 1644]
  • die freye und unmittelbare reichs-ritterschaft [lat. Fassung: libera et immediata imperii nobilitas], auch alle und jede derselben glieder samt unterthanen ... sollen gleiches recht haben, welches obgedachten churfuͤrsten und staͤnden gebuͤhrt
    1648 TheatrPacis I 119
  • auch die freye reichs-ritterschafft [ist] mit der cammer-anlage zu belegen
    1653 Moser,Beitr. 12
  • unter denen vom adel ist an denen orten, wo sie der landes-fuͤrstlichen obrigkeit unterthaͤnig und nicht zur befreyten reichs-ritterschafft gehoͤrig sind, der unterscheid, daß etliche, und gemeiniglich diejenige, welche zu ihren guͤtern eigene unterthanen und daruͤber gerichtliche hohe und niedere botmaͤßigkeit haben, fuͤr eigentliche staͤnde des landes, cantzeley oder cantzeley-schrifft sassen, welche dem landesfuͤrsten allein ohne mittel unterworffen, [anzusehen sind]
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 24
  • daß ermeldte reichsritterschaft denjenigen staͤnden des reichs, von denen in ihren territoriis liegenden ... guͤtern ... den zehenden pfenninge zu reichen nicht schuldig seyn solle
    1666 Emminghaus,CJGerm. II 357
  • vermög der pflichten, womit ein ieglicher adel. oberbeampter, welcher unter die reichs-ritterschafft gehöret, ihrer churfürstl. durchl. ... verbunden
    1678 Karst,Neustadt/H. 231
  • damit er [Gf. M.W. v. L.-St.-B.] alles vergangne und sonderlich die der reichsritterschaft temere causierte übergrosse kösten und schäden in vergess hinlegen, alinea jura et regalia an sich reissen ... und heut ... seine feindliche thätlichkeiten ... so hart als zuvor jemals ausstossen möge
    1680 ZSchwabNeuburg 2 (1875) 362
  • zu formirung der mittlern armee sollten die fraͤnck- und ober-rheinische crayse disseit Rheins, samt deren alliirten und uniirten staͤnden und reichs-ritterschaft, ein corpo ... biß 18000 Mann ... uͤbernehmen
    1682 Moser,StaatsR. 27 S. 484
  • was contra summa imperatoris jura wegen des von ihro kayserl. maj. mit der schwaͤbischen reichs-ritterschafft ... aufgerichteten quanti matricularis sacrilege ... geschriben worden, haltet man mehr straff- als refutations-wuͤrdig
    1689 Moser,StaatsR. 31 S. 375
  • von concurrenz der reichs-ritterschaft, und anderer eximirter staͤnd ..., welche alle bey dem in an. 1555 zu Augspurg gehaltenem ... reichs-convent in weitere reiffe deliberation ... gesetzt ... worden
    1696 Moser,KreisAbsch. I 288
  • von der unmittelbaren reichs-ritterschafft ist auch diß zu mercken, daß sie ... auf ihro kays. majestaͤt allergnaͤdigste requisition zu kriegs-zeiten ... in person dem kayser ... assistiren, oder eine ... geld-huͤlffe ... bezahlen muͤssen
    1705 KlugeBeamte I2 585
  • kurtzer beweiß, daß die freye reichs-ritterschaft in corpore das jus mittendi legatos habe
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 407
  • ingleichen die freye und unmittelbare reichs-ritterschafft zwar reichs-glieder sind, aber keine reichs-staͤnde, weil sie weder sitz noch stimme auf den reichs-tagen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • da ... die reichs-rittere selbst und die ihrige sich nach denen gesetzen ... richten lassen muͤssen, welche zwischen dem kayser und denen reichs-staͤnden auf reichs-taͤgen, ohne der reichs-ritterschafft allermindeste concurrenz, verglichen worden seynd
    1743 Moser,StaatsR. VIII 483
  • die rechts-gelehrten haben also nicht ursachen so viel ... uͤber den vorzuͤglichen unterscheid der grafen und unmittelbaren freyen reichs-ritterschafft zu disputiren
    1752 v.Loen,Adel 41
  • irrungen und rechts-strittigkeiten zwischen staͤnden des reichs und der immediaten reichs-ritterschaft 
    1754 Mader,ReichsrMag. I 406
  • reichs-ritterschaft ... wird in die schwaͤbische, fraͤnkische und rheinische eingetheilet, deren glieder ihre lehne von dem reichshofrathe, und nicht immediate von dem kaiser empfangen
    1757 Eggers,NKriegsLex. II 595
  • zu den unmittelbaren reichsgliedern wird noch ferner die reichsritterschaft gezählt, ohngeachtet sie kein reichsstand ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 503
  • dieser unmittelbare reichsadel oder die sogenannte reichsritterschaft 
    1757 RechtVerfMariaTher. 504
  • schließlich ist auch der reichs-ritterschaft zu gedenken, deren cantons ihre ritter-cantzleyen haben, worinn justiz- und andere sachen jeden cantons verhandelt werden
    1765 Pütter,JurPraxis I 248
  • zwar ist bey denen reichs-rathschlaͤgen 1654 ein vorzuͤglicher antrag auch darauf gemacht worden, die reichs-ritterschaft zu einem nahmhafften beytrag mit kayserlicher majestaͤt bewilligung zu disponiren
    1775 Moser,Beitr. 27
  • es ist ein sehr grosser ... fehler, wann man in der aͤlteren geschichte der reichsritterschaft ( ... in so ferne es auf den beweis ... ihrer unmittelbarkeit und deren davon abhangenden gerechtsamen ankommt,) sich auf stellen beziehet, welche den ganzen teutschen adel uͤberhaupt ... betreffen
    1783 Mader,ReichsrMag. II 32
  • daß die reichsritterschaft unter kaisser Albrecht I. zu reichssachen mit beygezogen worden seye
    1783 Mader,ReichsrMag. II 124
  • so haben reichsstaͤnde, und die unmittelbare reichsritterschaft durch das einmal vorhandene gesetz [Anordnung von Senaten] ein recht erhalten, welches ohne einwilligung der gesetzgebenden gewalt ihnen nicht wieder entzogen werden darf
    1785 Brandis,RKG. 123
  • unter den reichsunmittelbaren herrschafften, die der reichs-ritterschafft nicht incorporirt sind, ist ... zu bemerken, daß es 1) viele giebt, die einen gewissen reichs- und kreis-matricular-anschlag haben und zu entrichtung bestimmter kammerzieler verbunden sind
    1786 Mader,ReichsrMag. VII 380
  • hat aber gleich die reichs-ritterschaft ordentlicher weise keinen antheil an den praͤsentationen der cammergerichts-assessoren, traͤgt dieselbe gleich ... zu unterhaltung solchen gerichts nichts bei, so ist doch der einfluß der ritterschaft ... nicht ganz unbedeutend
    1789 Kerner,RRittersch. III 96
  • die reichs-ritterschaft behauptet: daß das vermoͤgen ihrer mitglieder, welche sich auf reichsstaͤndischem territorium aufhalten, von allem abzug ... frei sey
    1789 Kerner,RRittersch. III 238
  • [die Anrede] wohlgebohren [erhält] die reichs-ritterschaft aus den kaiserl. canzleyen
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 407
  • vermöge derselben [privilegien] soll ein reichsritterschaftliches gut nie außer der reichsritterschaft veräußert werden, und wenn es doch geschieht, so soll dieselbe das jus collectandi auf diesen gütern und auch noch ein ausgebreitetes einstandrecht haben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 75
  • die reichsritterschaft bezeigt ihre unterwürfigkeit, daß die reichsritter auf die ritterordnungen schwören
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 86
  • von den unmittelbaren reichsgliedern, die keine reichsstände sind ... diese sind die reichsritterschaft, die freien reichsherrschaften und reichsdörfer
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 74
  • der niedere adel ... begreift ... den ganzen landsaͤßigen adel sammt der freyen reichsritterschaft 
    1798 RepRecht I 214
  • zum reichsunmittelbaren adel gehoͤrt, sowohl der eigentlich so genannte hohe adel, als auch die freye reichsritterschaft 
    1798 RepRecht I 234
  • den unterthanen [verleiht das Gesetz] ein volles recht ... nur der reichsritterschaft wurde ... daruͤber von den reichsgerichten quaestio status gemacht
    1804 Gönner,GemProz.2 III 3
  • wenn nun ein gut ... reichsunmittelbar ist, und sein besitzer am rittervereine gültigen antheil nimmt, so kann derselbe doch für seine person ... der landeshoheit eines reichsstands unterworfen sein, wodurch sich die reichsritterschaft vom hohen adel wesentlich unterscheidet
    1804 Gönner,StaatsR. 404
  • und die natur der sache bringt es ... mit sich, daß die rechte, welche ein reichsritter sich beylegen will, auch auf sein gebiet anwendbar seyn muͤssen, zu geschweigen, daß der art. 8 § 1 J.P.O., wodurch den staͤnden des reichs die volle landeshoheit zugesichert wird, die reichsritterschaft nicht mit einschließt
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 222
  • die unserer souveranitaͤt unterworfenen mitglieder der vorigen unmittelbaren reichsritterschaft haben diejenigen allgemeinen persoͤnlichen rechte und vorzuͤge zu genießen, deren ... der adel in unserer monarchie sich zu erfreuen hat
    1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 47
  • ueber die normal-zehenten sind die adelichen gutsbesitzer der ehemaligen reichsritterschaft den koͤnigl. gesetzen unterworfen
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 411
  • die ehemals unmittelbare reichsritterschaft tritt, als erster landstand, in das recht der landstandschaft ein
    1815 AktWienKongr. II 42
unter Ausschluss der Schreibform(en):