Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsschloß
Artikel davor:
Reichsruhe
Reichsrute
Reichssache
Reichssanktion
Reichssatzung
Reichsschachtel
Reichsschatzmeister
Reichschatzpfennig
Reichsschatzung
Reichsschau
Reichsschloß
, n.
I
im Rahmen von Pfändungsverfahren von der Obrigkeit angebrachtes Schloß zur Versiegelung eines Raumes oder Gebäudes zur Sicherstellung der darin befindlichen Güter
- ob ouch ein man verschrüwen und im das richsschloss angeschlagen wurde1384 SchweizId. IX 738Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [das gepfändete Gut des Schuldners soll] sechs wuchen vnd dry tag also jm richsschloß liegen; vnd wenn die selb zit verloffen, sol soͤlich gůt alles, so im richschloß lit, verkoͮfft vnd des dagß bezaltt werden by zwey pfund hlr.1504 BruggStR. 59Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wenn man eim das richschloß wie obstaͮt an schlaͮt, wen denn ein schultheis vnd raͮt darzuo ordnett, so man eim sin hußraͮt an der gant verkoͮfft1504 BruggStR. 60Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer dem andern schuldig ist, der sol und mag umb das richsschloss anrüefen1531 SchweizId. IX 738Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
reichsunmittelbares Schloß
vgl.
Reichsburg
- von dem reichsschlosse Bodmen aus1806 Cleß,KirchlLGWürt. I 563