Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsschuldigkeit

Reichsschuldigkeit

, f.

dem Reich (II) gebührende Leistung
vgl. Reichslast
  • daß ... dise eigentlich davon nicht dependirende reichs-schuldigkeit dem crays nicht ferner entzogen werden moͤchte
    1699 Moser,StaatsR. 31 S. 89
  • die reichs- und associations-schuldigkeit 
    1707 Moser,StaatsR. 30 S. 383
  • nicht weniger seye sie [Reichsstadt] von Rudolf II. ... zu abtragung ihrer reichs-schuldigkeiten, so dann der schwedischen satisfactions- und franckenthalischen gelder angehalten worden
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 284
  • sie [werden] auch von dem kayser, als oberhaupt des reichs, zu fernerer unweigerlicher leistung ihrer reichs- und crays-schuldigkeiten angewisen
    1773 Moser,KreisVerf. 678