Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsschultheiß

Reichsschultheiß

, m.

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Schultheiß, der in einer Reichsstadt die Gerichtsbarkeit für das Reich ausübt
vgl. Reichsvogt
  • daß die röm. kais. maj. ... im namen desselben einen reichsschultheißen setzten, vom adel geboren
    1612 ArchFrankfG.5 1, 3 (1951) 31
  • dem v.M. ... welcher die canzley zu verwalten gehabt, staͤdtmeister und hernach reichs-schultheis in Zelle worden
    1764 Cramer,Neb. 38 S. 19
  • wegen des reichs-schultheißen laͤßt man es bey der vormaligen verordnung zahl 31. lediglich bewenden
    1766 Cramer,Neb. 63 S. 147
  • auch in den großen koͤniglichen staͤdten waren grafen bestellt zu ausuͤbung der koͤniglichen und kayserlichen gerechtsame und gerichtsbarkeit ... nachdem aber auch in den staͤdten die grafen aufhoͤrten, so kamen an ihre stelle voigte und schuldheißen. diese nannten sich in den großen unmittelbaren staͤdten reichsvoigte und reichsschuldheißen 
    1807 Rößig,Altertümer 307
unter Ausschluss der Schreibform(en):