Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssiegel

Reichssiegel

, n.

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I Amtssiegel, idR. der Reichskanzlei (I 1) oder der Reichshofkanzlei, aber auch einer anderen Obrigkeit (zB. des russischen Zaren)
  • mit denselben zweyen reichs- unnd sûnst mitt dhainen anndern sygln sollen alle henndl des reichs gefertigt werden
    1498 Seeliger,Erzkanzler 209
  • folgends aber [ist er] mit koͤnigs Sigismunds sigel, so er als koͤnig in Hungarn gefuͤhret, im mangel des reichs-sigels, behangen worden
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 13
  • die reichsinsignien werden von den reichserbbeamten, so wie die reichssiegel des reichskanzlers von einem kurmainzischen domherrn an einem silbernen stabe vorgetragen
    1791 MerkwKönigswahl 160
  • die regierung in reichssachen und die verwaltung der kanzlei und des reichssiegels, so von alters her den drei geistlichen kurfuͤrsten ... gebuͤrt
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 527
  • die regierung aber erlaͤßt alle ihre ausfertigungen unter dem reichssiegel 
    1802 SammlLivlLR. I 468
II Siegel eines Reichshofs (I) 
  • [ein Verkauf] moet met des hoves vrye rycksseegel bevestiget werden
    oJ. Steinen,WestfGesch. I 1722
unter Ausschluss der Schreibform(en):