Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsstädtisch

reichsstädtisch

, adj.

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zu einer Reichsstadt gehörig; reichstädtisches Kollegium wie Reichstädterat 
  • betreffend die von dem reichs-feld-marschalln zum general staab vorgeschlagene, und benennte officierer, stehet ... zu erwarten, was das reichs-staͤdtische collegium heimgegebener massen vor qualificirtes subjectum zum general-quartiermeister vorschlagen werde
    1664 RAbsch. IV 13
  • das reichs-staͤttische collegium aber deputierte von der rheinischen banck Coͤlln und Luͤbeck und von der schwaͤbischen Regenspurg und Ausgspurg
    1742 Moser,StaatsR. VII 23
  • die reichs-staͤtte seynd viel aͤlter, als das reichs-staͤttische collegium
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 276
  • das reichs-staͤttische archiv
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 458
  • [Übschr.:] von dem reichsstädtischen collegio
    1757 RechtVerfMariaTher. 499
  • eine re- oder correlation aber pflegen die beede hoͤhere reichscollegia mit dem reichsstaͤdtischen nicht
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 122
  • warum sie den vorhin ergangenen kaiserl. decretis in besuchung des reichsstaͤdtischen collegii wuͤrklich folge zu leisten waͤre verhindert worden
    1771 HambGSamml. IX 739
  • wurde der statt-regensburgische rathsconsulent G. zum reichsstaͤttischen directorio mitverordnet
    1774 Moser,Reichstage I 553
  • so konnte ... die anmaßliche befreiung der ritterschaftlichen canzleipersonen von der reichsstaͤdtischen gerichtsbarkeit nicht sowohl der regel nach, als vielmehr durch erweißliche ausnahmen von selbiger rechtlich begruͤndet ... werden
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 207
  • [Übschr.:] reichsstaͤdtische gesezgebung
    1785 Fischer,KamPolR. I 603
  • unmittelbares reichsfuͤrstliches, reichsgraͤfliches, reichsstaͤdtisches und reichsadeliches gebieth lag noch unter und in einander zerstreut ... als der ewige landfriede errichtet ... und die reichs-matrikeln verfaßt wurden
    1789 Kerner,RRittersch. III 33
  • die collision der taxischen posten mit dem reichsstaͤdtischen botenwesen
    1793 Pütter,Reichspost 44
  • bei annahme neuer reichsstände, welche nicht zum reichsstädtischen collegium gehören [haben Reichsstädte kein Stimmrecht]
    1804 Gönner,StaatsR. 231
  • wie ... von den uͤbrigen reichsstaͤdtischen magistraten ordentlicherweise unmittelbar an die hoͤchsten reichsgerichte appellirt wird
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 223
unter Ausschluss der Schreibform(en):