Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsstand

Reichsstand

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reichsunmittelbares Reichsglied mit Sitz und Stimme im 1Reichstag (I), dh. Kurfürsten (I), Reichsfürsten (I), Grafen und Herren sowie Prälaten und Reichstädte; im 16. Jh. wird die Zugehörigkeit zu einem Reichsstand von einem persönlichen zu einem persönlich-dinglichen Recht und ist an die Herrschaft über ein Territorium geknüpft; ihre Zahl unterliegt im Laufe der Jahrhunderte großen Schwankungen durch das Erlöschen von Linien, Linientrennungen oder Erhebungen in den Reichsfürstenstand (I); meton.: Status eines Reichstandes (1705); einmal auf Polen bezogen (1597/98)
Sachhinweis: HRG.1 IV 760ff.; LexMA. VII 639f
  • zu der versamblung der reichsstend, so gechn Worms komen werden
    1497 UrkSchwäbBund. I 225
  • so jren herren [den Städten] ... vnleydenlich beschwernussen von reychstenden, dem kayserlichen regiment oder cammergericht zugefügt
    1523 UrkSchwäbBund. II 258
  • das durch solliche abschid alle reichs vnd pundstend frey bewilligt haben
    1527 UrkSchwäbBund. II 316
  • nachdem ... sich doch dieselben [churfuͤrsten] solcher statlichen beharlichen huͤlff [gegen die Türken] on vorsamlung der gemeynen reichsstende nicht haben vereynigen moͤgen
    1530 CCMarch. III 2 Sp. 1
  • vermuge keyserlicher majestet und der gemeinen rickesstende upgerichtder pinlicher halßgerichtsordnung
    1547 LübRatsurt. III 552
  • [weil die Reichsritterschaft zum Reichstag] nit beschrieben, auch nit reichsstände sein
    1555 JbFrkLf. 22 (1962) 215
  • das die nonnen zu G. sonderliche reichsstende und nicht der graffen wonende untherthanen [wären]
    1561 MansfeldKlUB. 85
  • die richzstende sin noch zu Worms bei einandern, handlen auf andere puncten der proposition
    1586 BuchWeinsberg III 307
  • er [Sigismund von Schweden] keme ... auff vorgehende wahl und erforderung der reichsstende, welche in auffm reichstage zu Warsaw ... zum könige gemacht hetten
    1597/98 Chytraeus, Sachsenchronik/BeitrRostock 5 (1911) 113
  • freiheiten, [die] ... von ... meinem gnädigsten könig und herrn zugelassen und mit der reichsstände consens stabilisiret worden
    1639 Wuttke,Städteb. Anh. 16
  • dan die reichsständ alle einen oberherrn, namblich den keiser erkennen
    1696 Büeler 64
  • daß euere stadt Donauwerth ... in ihren alten ohnmittelbaren reichs-stand wiederum gesetzt ... werden moͤge
    1705 Moser,StaatsR. 27 S. 53
  • reichs-stand des heil. röm. reichs, ist eine person oder gemeinde, welche sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat, und welche unmittelbahr unter dem kayser und dem reiche stehet. es sind aber die reichs-staͤnde entweder churfuͤrsten, ertz-bischoͤffe, bischoͤffe, gefuͤrstete aebte, weltliche fuͤrsten, praͤlaten, aebtißinnen, grafen, freyherren oder staͤdte
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1429
  • da alle reichsstaͤnde regulariter zugleich crays-staͤnde sind
    1738 Moser,StaatsR. 26 S. 315
  • ingleichen die freye und unmittelbare reichs-ritterschafft zwar reichs-glieder sind, aber keine reichs-staͤnde, weil sie weder sitz noch stimme auf den reichs-tagen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • die in der marckgrafschafft Burgau eingesessene und beguͤtterte freye und immediate reichsstaͤnde 
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 43
  • gehoͤret auch zu dieser eingeschraͤnkten gewalt des kaysers, doch mit zuziehung deren chur-fuͤrsten und reichs-staͤnde, ... das recht einen reichs-stand entweder bestaͤndig oder auf eine zeit lang von stimm und sitz auszuschliessen
    1752 Greneck 80
  • [Übschr.:] von der reichs-staͤnde, auch anderer un- und mittelbaren reichs-glider anbringen bey dem reichs-convent
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 292
  • ein reichsstand wird in Deutschland diejenige geistliche oder weltliche person oder kommunität genannt, welche auf der allgemeinen reichsversammlung sitz und stimme hat ... jedoch gibt es reichsstände, welche zwar das jus suffragii haben, aber selbiges nicht actu ausüben
    1757 RechtVerfMariaTher. 476
  • ein reichsstand kann ... eines anderen vasall oder untertan, ja sogar einem auswärtigen reiche unterworfen sein, wie die beispiele des erzbischofs zu Salzburg in Österreich, ... des kurfürsten zu Bayern und Pfalz in Böhmen ... bezeigen
    1757 RechtVerfMariaTher. 478
  • vermöge der kaiserlichen wahlkapitulation ... muß ein neuer reichsstand 1) mit unmittelbaren reichsgütern respective fürstentum, graf- oder herrschaft, es mögen ... lehen, subfeuda oder allodia sein, sich genugsam qualifizieren, 2) einen standesmäßigen reichs-matrikular-anschlag in einem gewissen kreis über sich nehmen
    1757 RechtVerfMariaTher. 479
  • ein reichsstand kann aber auch seinen sitz und stimme auf reichstagen entweder für beständig oder nur auf eine zeitlang verlieren. für beständig verliert er sie ... 1) zur strafe, wie ehemals Donauwörth, 2) durch die gewalt eines auswärtigen feindes wie im Elsaß, 3) durch feierliche abtretung an fremde potenzien, wie die stadt Besançon, 4) durch eigenmächtige trennung vom reich, wie Preußen ... 5) durch die exemtion, wenn er von einem andern reichsstand ... unter die landeshoheit gebracht wird ... 6) durch den verlust des landes, dem die reichsstandschaft anklebt ... auf eine zeitlang geschieht es ebenfalls zur strafe, z.e. wegen gemißbrauchter münz- oder zollfreiheit, welches aber einen allgemeinen reichsschluß erfordert
    1757 RechtVerfMariaTher. 481
  • man teilt die reichsstände: 1.) in ansehung ihrer beratschlagungen auf den reichstagen in drei collegia 1) das kurfürstliche, 2) fürstliche, in welchem auch die reichsprälaten, grafen und herren mitsitzen, und 3) reichsstädtische
    1757 RechtVerfMariaTher. 482
  • die außerordentlichen reichssteuern können von dem kaiser anders nicht als mit genehmhaltung der gesamten reichsstände ausgeschrieben werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 518
  • [bei der Frage, ob die stadt-coͤllnische-militz das forum privilegiatum militare zu geniessen habe,] gruͤndet sich der stadt-rath theils auf das der stadt Coͤlln als einem unmittelbaren reichstande zustehende jus armandiae, theils auf das daraus herfliessende kriegs-gericht, theils auf das aus dem vorhergehenden nothwendig folgende forum militare privilegiatum
    1762 Cramer,Neb. 29 S. 108
  • sachen, die einen reichsstand im besondern verhaͤltnisse gegen andere mitglieder des reichs betreffen, gehen entweder ein oder ander ganzes collegium oder corpus an
    1765 Pütter,JurPraxis I 279
  • kein reichs-stand kan sich mit seinem land oder gebiet von dem teutschen reich trennen, ohne von dem kayser und reich die einwilligung darzu erlangt zu haben ... es kan ... kein reichs-stand sein land oder gebiet ... an keinen auswaͤrtigen staat uͤberlassen, wann dieser gleich des kaysers und reichs hoheit in ansehung solches landes erkennen wollte
    1769 Moser,RStändeLand. 283
  • wann ein reichs-stand sich gegen den kayser und das reich so starck verfehlet, daß er auf eine der reichs-verfassung gemaͤsse weise in die reichs-acht erklaͤret werden kan
    1769 Moser,RStändeLand. 285
  • so lang ... ein reichsstand der reichsstandschaft und deren gerechtsamen faͤhig ist; so lang ist er offenbar auch der craysstandschafft und deren gerechtsamen faͤhig
    1773 Moser,KreisVerf. 241
  • ordentlicher weise ist zwischen der nach denen craysen eingetheilten reichs-matricul, in so ferne selbige jeden crays ins besondere betrifft, und der special-matricul eines jeden crayses kein unterschid, weder was die liste der staͤnde noch ihre anschlaͤge betrifft; ausserordentlicher weise aber kan in ein- oder dem anderem sich ein unterschid ereignen, nemlich 1. wann ein crays jemand zum craysstand recipirt, der aber noch nicht auch vom reich zum reichsstand angenommen worden ist, welches sich jezuweilen zutraͤget, und da alsdann von der crays-matricul und standschafft keineswegs sich so gleich auch auf die reichs-matricul und standschafft schliessen laͤsset
    1773 Moser,KreisVerf. 700
  • die freye reichsbauern bewohnen unmittelbare deutsche reichsdoͤrfer, und gehoͤren mit zu den gliedern des deutschen reichs, ob sie gleich keinen reichsstand ausmachen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 53
  • so oft von der macht und gewalt der reichsstaͤnde uͤber ihre unterthanen, und von andern rechten, die sie mit dem reichsadel gemein haben, die rede ist
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1008
  • diese [staatsvormundschaft] besizen die teutschen reichsstaͤnde ... uͤber die unmuͤndigen regenten, und heist die landesverwaltung, landesadministration ... sie ist manchmal mit der vormundschaft uͤber die person des pupillen verknuͤpft, und manchmal davon abgesondert
    1785 Fischer,KamPolR. I 229
  • weil kein reichsstand auf irgend eine weise seiner landesregierung entsezt werden kann
    1785 Fischer,KamPolR. I 238
  • nach den reichsgesezen sind zollfrey die reichsstaͤnde und ihre gesandten bey besuchung der reichstaͤge
    1785 Fischer,KamPolR. II 429
  • diese freye reichsbauren ... uͤben uͤber ihre dorfsgemeinden selbst die landesherrliche gewalt aus. erkennen bloß einige reichsstaͤnde als ihre schuzherren
    1785 Fischer,KamPolR. I 770
  • wann ein reichs-stand von einem andern vergewaltiget wird, so soll daruͤber nur ein proceß und am ende eine execution, keineswegs aber ein rechtmaͤßiger krieg entstehen koͤnnen
    1789 Kerner,RRittersch. III 275
  • untergab sich aber ein freier einem andern, als dem kaiser, verleibte er seine gruͤnde dem gebiete desselben ein, der ward aus einem ganzfreien ein mittelfreier, aus dem reichsstand ein landstand
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 211
  • daß an beiden hoͤchsten reichsgerichten die eidesleistungen durch besonders dazu bevollmaͤchtigte anwaͤlde ohne allen anstand zugelassen werden, und insonderheit keinem teutschen reichsstande zur pflicht gemacht wird, daß er einen eid nicht anders als in person abzulegen berechtigt seyn sollte
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 462
  • der reichstag wird vom kaiser mittels gedruckter patente und besonderer schreiben an jeden reichsstand ... ausgeschrieben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 68
  • werden die reichsstände nach der religion in katholische und evangelische abgeteilt und machen in dieser rücksicht zwei besondere corpora, wovon jedes seine eigene verfassung und eigenes direktorium hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 48
  • die reichsstände wirken zur reichsregierung vorzüglich auf dem reichstage mit; zuweilen sind sie aber auch noch in gewisse körper vereinigt, wo ihnen dann auch besondere rechte zustehen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • reichsstände sind die vornehmeren der nation, welche die übrigen bürger vorstellen. sie werden eingeteilt 1. in geistliche und weltliche. geistliche sind die erzbischöfe, bischöfe und prälaten. weltliche sind die herzoge, mark-, land-, pfalz- und burggrafen, die grafen und dynasten, endlich die reichsstädte
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 46
  • gleichwie uͤbrigens die reichscreise vermoͤge eines unlaͤugbaren herkommens ein buͤndnißrecht haben, so kann solches auch den reichstaͤnden nicht bezweifelt werden
    1799 RepRecht IV 354
  • electio fori ist das recht eines reichsstandes, zu waͤhlen, vor welchem der hoͤchsten reichsgerichte er recht geben und nemen will
    1801 RepRecht VI 317
  • jeder reichsstand ... ist ... als unterthan des ganzen staatskoͤrpers und als mitstand mehrerer unter einem gemeinschaftlichen oberherrn verbuͤndeter staaten zu betrachten
    1803 RepRecht XI 74
  • reichsstände können weder provisorisch, noch in contumaciam, noch auf sonstige weise ihrer reichsstandschaft und landesregierung entsetzt oder davon suspendirt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 171
  • im range folgen die reichsstände unter sich der ordnung, wie sie auf reichsversammlungen sitzen
    1804 Gönner,StaatsR. 182
  • wird ein land, worauf eine stimme haftet, einem neuen besitzer zu theil, so hört der vorige besitzer auf, reichsstand zu sein
    1804 Gönner,StaatsR. 184
  • der einfluß der reichsstände auf reichsgeschäfte besteht i. nicht in einem blos consultativen akte, sondern in einer entscheidenden einwilligung, ohne welche kein geschäft vorgenommen werden kann. ii. der consens muß frei, d.h. ohne zwang gegen die aeusserung der gesinnung sein
    1804 Gönner,StaatsR. 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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