Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Reichstag

1Reichstag

, m.

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beratende und beschließende Versammlung der führenden Herrschaftsträger eines Reiches

I im Zuge der Reichsreformbestrebungen um 1500 verfestigt sich die Wendung unser und des Reichs Tag zu Reichstag und bezeichnet die Versammlung von Reichständen, die auf Einladung des Kaisers (mit Zustimmung der Kurfürsten) an wechselnden Orten zusammentritt und ab 1664 als immerwährender Reichstag in Regensburg tagt; die Teilnahmeberechtigung einzelner Reichsstände ist häufig Gegenstand verfassungsrechtlicher und politischer Streitigkeiten
Sachhinweis: HRG.1 II 468ff. u. IV 781ff.; Gabriele Annas, Hoftag - Gemeiner Tag - Reichstag (Göttingen 2004) passim
  • das sy [Passau] vormals ... auf einen gehalten reichstag auch erfordert worden seyen
    1495 VI 23 RTA.MR. V 1, 2 S. 1096
  • haben wir, als roͤmischer koͤnig, mit sampt andern unsern vnnd des reichs churfuͤrsten, fuͤrsten, staͤnden vnd gemeiner versamlung, auf dem gehaltenen reichstag hie zu Worms, solche mißhandlung mit beschwertem gemuͤth erwogen
    1495 RAbsch. II 28
  • berueft [küng Kunraden] darnach ainen gemainen richstag gen Menz
    2. Hälfte 15. Jh.? FreibDiözArch. 10 (1876) 63
  • wir Maximilian ... thun kund allermaͤnniglich, als wir in dem abschied des gehalten reichs-tags zu Freyburg ... angezeigt, einen andern gemeinen reichs-tag, in unser und des h. reichs stadt Wormbs ... fuͤrgenommen [haben]
    1500 RAbsch. II 63
  • nach der prelaten ratt macht der kaiser Brun bischoffen, der ouch by dem richstag was, zů babst
    1505/08 (Hs.) Gallus Öhem/QFReichenau II 90
  • auf dem ... gehalten reichstage zu Colln
    1514 ErnestLTA. 97
  • vnnser canntzly als die furderst vnd furnenngst canntzly im heyligen romischen reich, die auch zu allenn reichstegn vnnd anderer des reichs stenden versamblung gebraucht wirdet
    1522 Demeter,KurmainzKanzleispr. 21
  • up dem vergangen richsdage zo Wormbs
    1525 JülichLTA. I 197
  • so sie mit botschaften in reichs oder andern tagen etwas costens ... tragen muessen
    1526 Granada/SchlettstStR. 191
  • sind dazumal der hoffnung gewest, das auf den nachvolgenden reichstag zu Speyer ... statlich von sachen gehandelt und beschlossen worden sein solt
    1526 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 88
  • wir [Ebf. Richard] wollen auch mehrgedachten von Trier als die unsern, so sie uns darumb ersoichen, uf allen richstagen verantworten und vertedingen
    1526/31 TrierWQ. 479
  • als wir [Karl V.] nach empfangner kuniglicher cron vnd haltung vnsers ersten reichstags zu Wormbs : wider in vnser hispanische kunigreiche komen
    1530 RTAugsbUB. I 2
  • er [erz-herzog] ist auch nicht schuldig, auf die reichs-taͤge zu kommen ... dan mit gutem willen
    1530 Augsburg/Schrötter,ÖStaatsr. I 226
  • keye mt hath auch aen dey stende gescick bytten lassen, ßey wolten den handel des reichtages vordern und flissich arbeythen, doe mydt alle dingh zeitlich zum ende gebracht
    1530 Tetleben,ProtAugsbRT. 87
  • weil ... auch dis eine jede oberigkeit im abscheide vergangen reichstags sunderlich bevelch [sei], haben wir ... diesse unsere ordenungh euch wollen ... zuschicken
    1542 Münden/Sehling,EvKO. VI 2 S. 862
  • achtenn wir fur radtsam ... das ihr euch sollicher appellation entschlahet ... vnnd denn handell auff kunfftig concilium oder disenn reichstag schiebet
    1545 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 59
  • haben churfursten, fursten und gemeine stend ... aus etzlichen alten und neuen reichsbuchern befunden, das ... kaiser Friederich anno 1453 einen reichstag zu Franckfurt gehalten
    1548 UrkBurgundKr. I 327
  • doch so soll solches alles allain in reichs-sachen verstannden werden, auch sonnst obgemellte vergleichung ausserhalb dises reichstags irer mt. unnd churf. g. an ir yedes rechten gleicher gestallt unvergriffennlich sein
    1559 Seeliger,Erzkanzler 223
  • aber wolt got von himel, das es ain mal widerumb zu haltung der alten kais. höf kommen solt und das der nam der reichstäg (davon man dan vor alten zeitten gar nichs gewust) in abgrund der hell vergraben wär, so wolten wir widerumb grosse sachen ausserhalb Teutschlands verrichten und sonst under ainander selbs nit so unainig sein
    1564 P. Moraw, Versuch über die Entstehung des Reichstags, in: H. Weber (Hrsg.), Politische Ordnungen ... (Wiesbaden 1980) 35 Anm. 100
  • das er [Graf zu Salm] uns [Wilhelm, hertzog zu Gulich] von haus aus dienen, auf reichs und dergleichen tagen ... gutwillig brauchen lassen ... soll
    1575 Sallmann,VerwJülich 86
  • [Übschr.:] von der mahlstatt deß ersten reichstags, den ein erwöhlter röm. keyser pflegt außzuschreiben
    1577 RTTraktat(Rauch) 43
  • wann nun solche geschäfft im reich vorfallen, das vonnöhten einen reichstag außzuschreiben, so pflegt die keyserliche may. solches zuvor den churfürsten ... durch schrifften und schickung zu vermelden
    1577 RTTraktat(Rauch) 45
  • könte oder wolte der churfürst, fürst oder stand in eigner person zu dem reichstag nit erscheinen, so mag derselb einen oder mehr seiner räht, advocaten und syndicum, rahtsfreund oder stattschreiber mit gewalt und instruction, von seinetwegen zu erscheinen, abfertigen
    1577 RTTraktat(Rauch) 47
  • dieweil ein römischer keyser den reichstag ausschreibt, so gebüret jrer may., was zu handlen, darauff zu proponiren
    1577 RTTraktat(Rauch) 51
  • auff den reichstägen werden in reichssachen jetzigen gebrauch nach ordinarie und allzeit drey räht gehalten
    1577 RTTraktat(Rauch) 59
  • der ander reichs-raht uff einem reichstag, so inter ordinarios gezehlt wird, ist der fürsten-raht, in welchem zwo bäncke gehalten werden
    1577 RTTraktat(Rauch) 64
  • so soll auch ein eigen supplication-buch jedes reichstags gehalten werden, darin die expedirte supplicationes sambt jren decretis ordine nach einander sambt dem protocoll, so im supplication-raht gehalten worden, gebunden werden
    1577 RTTraktat(Rauch) 83
  • [Übschr.:] von legationibus frembder potentaten auff den reichstagen 
    1577 RTTraktat(Rauch) 90
  • [Übschr.:] von beschlussen und abschieden eines reichstags 
    1577 RTTraktat(Rauch) 91
  • ob auch wol ein römischer keyser vor alters auß vorfallenden wichtigen reichsgeschäfften einen reichstag für sich selbsten außgeschrieben [hat]
    1577 RTTraktat(Rauch) 44
  • ich hab schriebens von Ausburg hoeren lesen, das es vor kein richztag, dan ein reistag zu halten sie
    1582 BuchWeinsberg III 144
  • auf disem reichstag nitt mer verricht sey worn, dan gesen und druncken; die fursten einander gehalten im schlafdrunk, wie stalknecht
    1594 Paumgartner,Bfw. 233
  • einen gemeinen hof und richstag gen Nurnberg usskuͤnden lassen
    16. Jh. (Übs. e. lat. Urk. von 1315) MGConst. V 204
  • wo wir auf denen reichstägen einen reichsfürsten in unserm reichshofrath gebrauchen werden
    1617 RHROrdn. I 162
  • da aber etwas zweiffelhaffts einfiele, oder aus dem religions-frieden oder dieser transaction entstuͤnde: soll solches auf reichs-taͤgen oder andern reichs-conventen, zwischen beyderseits religions-staͤnden anderst nicht, denn guͤtlich verglichen werden
    1648 TheatrPacis I 131
  • [der Kaiser möge die Reichsritterschaft] wiederumb zu ihrer vorhin gehabten session und stimme bei den reichstägen lassen beschreiben
    1686 JbFrkLf. 22 (1962) 244
  • daß auf den reichs-taͤgen kayserl. maj. uͤber dero leute durch dero hof-marschallen die jurisdiction exercire, und zwar dieses ex inveterata consuetudine nicht jure territorii
    1705 KlugeBeamte I2 761
  • reichs-abschiede, recessus imperii, sind gewisse constitutiones und decreta, so vom roͤmischen kayser und allen 3. reichs-collegiis abgefasset ... worden ... wenn sie bey endigung eines reichs-tages publiciret worden, bekommen sie die krafft eines allgemeinen reichs-fundamental-gesetzes
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1423
  • die erste ansage zu der proposition auf einem jeden reichs-tage gebuͤhret der kaͤyserl. majestaͤt ... alle andere zu den reichs- auch deputations- und nebenraͤthen ansagen gebuͤhren der maͤntzischen cantzley
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1013
  • bey crays-taͤgen ist nicht herkommlich, wie etwa auf dem reichs-tage geschiehet, in circulo zu votiren, sondern es muß es alles durch eine ordentliche umfrage lauffen ... das aufruffen derer staͤnde ad votandum pfleget ordentlicher weise durch das directorium zu geschehen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 346
  • ein reichs-tag ist eine versammlung der churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde des reichs mit ihrem oberhaupt, um uͤber die gemeinsame wohlfarth und allgemeine angelegenheiten zu rathschlagen und zu schliessen
    1751 Buder 1117
  • bey der eroͤfnung des reichs-tages sitzt der kayser oder sein principal-commissarius, erhoͤhet und zu nechst um ihn die churfuͤrsten, etwas niedriger die fuͤrsten, und dann die grafen und herren. die reichs-staͤdte aber bleiben stehend da denn die proposition von dem reichs-vice-canzler abgelesen wird
    1751 Buder 1127
  • ein teutscher reichs-tag ist eine versammlung des kaysers und der gesammten staͤnde des teutschen reichs, oder (und zwar jetzo fast durchgehends und jederzeit), nahmens derselben ihrer gesandten und bevollmaͤchtigten, um uͤber des teutschen reiches und dessen glider angelegenheiten zu berathschlagen und die benoͤthigte schluͤsse daruͤber abzufassen
    1751 Moser,StaatsR. 43 S. 413
  • reichstag nennt man in Deutschland die allgemeine versammlung des kaisers und sämtlicher reichsstände, wo über diejenigen reichsgeschäfte, welche des kaisers und der stände gemeinschaftliche einwilligung erheischen, beratschlagt und beschlossen wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 525
  • die eröffnung des reichstags geschieht mit großen solennitäten
    1757 RechtVerfMariaTher. 528
  • hauptsächlich wegen des immerwährenden reichstages ist seit 1655 keine ordentliche reichs-deputation mehr angestellt worden
    1757 RechtVerfMariaTher. 546
  • die versammlungen der staͤnde und unterthanen, welche allgemeiner angelegenheiten wegen geschehen, heissen reichs- oder landtaͤge, wobey dem regenten jus convocandi & dissolvendi regulariter zustehet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 67
  • was der kaiser entweder gleich bey eroͤffnung des reichstags durch eine foͤrmliche proposition, oder in decursu durch ein commissionsdecret an das versammelte reich bringt, das wird auch von allen drey reichscollegiis ... in einem besondern zimmer auf dem rathhaus berathschlagt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 121
  • was den reichstag eine zeit her am meisten beschaͤftiget, ist der recurs in justitzsachen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 132
  • die auf gemeinen reichstagen bewilligten reichssteuern
    1770 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 913
  • wann das gesammte ... reich mit seinem allerhoͤchsten reichsoberhaupt, um uͤber allgemeine reichsangelegenheiten ... zu schluͤssen, zusamm kommt, so heißt es ein reichstag oder comitialversammlung
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 120
  • heut zu tag ist der gewoͤhnlichste ausdruck im teutschen: "reichs-tag" oder: "reichs-convent" oder: "reichs-versammlung" im lateinischen: comitia imperii universalia, oder auch schlechtweg: comitia imperii, zuweilen auch: diæta imperii
    1774 Moser,Reichstage I 23
  • der kayser darff aber niemalen fuͤr sich allein einen reichstag ausschreiben; sondern es muͤssen auch die churfuͤrsten darein bewilligen
    1774 Moser,Reichstage I 36
  • bey anfang eines jeden reichstages erlaͤsset der kayser schreiben an die benachbarte reichsstaͤnde, daß die zufuhr zu wasser und zu land aller und jeder zur nothdurfft der reichsversammlung erforderlichen victualien, u.d. ganz frey und offen gelassen werden moͤge
    1774 Moser,Reichstage I 45
  • ob aber die bedienten und uͤbrigen officialen der gesandten auf reichs- und kreißtaͤgen auf einen befreyeten gerichtsstand anspruch machen koͤnnen, und ob sie nicht vielmehr das reichs-erbmarschallamt, oder die ordentliche staͤdtische obrigkeit, als ihren ordentlichen gerichtsstand erkennen muͤssen? diese frage ist bisher nicht zureichend entschieden worden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1100
  • nach den reichsgesezen sind zollfrey, die reichsstaͤnde und ihre gesandten bey besuchung der reichstaͤge 
    1785 Fischer,KamPolR. II 429f.
  • wie wir dann ... allen und jeden staͤnden des reichs ihren freien sitz und stimme auf reichstaͤgen sowohl, als andern reichsstaͤndischen versammlungen aufrecht erhalten [wollen]
    Wahlkapit.(1792) 509
  • der unterschied zwischen reichstagen und reichsdeputationstagen besteht also darin, daß zu jenen die gesammten reichsstaͤnde, zu diesen aber nur einige derselben berufen werden muͤssen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 655
  • die reichsabschiede: sie sind instrumente, welche am ende eines reichstages über die gemachten schlüsse abgefaßt und feierlich ausgefertigt werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 41
  • wenn ... die reichsacht über jemanden zu verhängen ist, so müssen die ... akten an den reichstag geschickt, dort von einer deputation besonders dazu beeideter stände untersucht und deren gutachten an den reichstag referiert werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • der reichstag ist eine versammlung der reichsstände, um über solche reichsgeschäfte, die der kaiser nicht für sich abtun kann, zu beratschlagen und denselben ihre einwilligung zu geben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • die reichsstände wirken zur reichsregierung vorzüglich auf dem reichstage mit
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • von beiden höchsten reichsgerichten kann man nach der meinung ständischer publizisten noch an den reichstag rekurrieren mit der bitte, daß durch einen reichsschluß der beschwerde abgeholfen werde. allein da ... in den reichsgesetzen nur die revision und supplikation als rechtsmittel bestimmt sind, so ist der rekurs nicht gegründet
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • das erkenntniß der reichsacht selbst [gegen einen unmittelbaren Reichsstand] kann nur mit vorwissen und genehmigung saͤmmtlicher reichsstaͤnde auf den reichstaͤgen gefaͤllet werden
    1798 RepRecht I 168
  • alles, was an den reichstag gelangt, pflegt sobald es mehrere bogen betraͤgt, nicht sowohl geschrieben, als vielmehr gedruckt uͤbergeben zu werden
    1801 RepRecht VI 132
  • solche gesetze, die durch das ganze deutsche reich gelten sollen, muͤssen auf dem reichstage vom kayser mit einwilligung der reichsstaͤnde gegeben werden
    1801 RepRecht VIII 72
  • auf allgemeinen reichstagen und andern reichsstaͤndischen versammlungen gelten der regel nach die majora
    1802 RepRecht X 188
  • wenn die muͤnzvalvation durch das ganze reich gelten soll, so muß sie auf dem reichstage geschehen
    1803 RepRecht XI 34
  • eine versammlung aller reichsstände, um unter auspicien des reichsoberhaupts über reichsangelegenheiten bestimmungen zu machen, wird ein reichstag (allgemeine reichsversammlung, comitia imperii) genannt
    1804 Gönner,StaatsR. 240
  • im ältern reichssysteme lag die idee, dass der reichstag ... einen selbstständigen körper bilde, seine eigene polizei und gerichtsbarkeit habe. diese rechte übte der reichsmarschall aus
    1804 Gönner,StaatsR. 245
  • seit der permanenz des reichstags wird vom kaiser alles schriftlich an den reichstag gebracht, und zwar entweder 1) durch ein kaiserliches hofdekret, oder 2) durch ein kaiserliches commissionsdekret
    1804 Gönner,StaatsR. 255
II
in anderen Staaten
  • national, ein gemeiner reichstag einer gantzen nation oder koͤnigreichs
    1571 Roth 331
  • das die k.m. in Polen und Schweden ... entschloßenn, ... einen öffenttlichen reichstagk zue haltenn
    1604 ActaBrandenb. I 14
  • [Genehmigung Kaiser Maximilians I. für die Frankfurter Juden, in Worms eine gemayne besambung im reiche abhalten zu dürfen. Hierauf Rückvermerk des 17. Jh.s:] jüdische reichstag anno 1510
    Stadtarchiv Frankfurt aM. Ugb E 56 F Nr. 26
  • reichs-tag in Polen ist eine zusammenkunfft des koͤnigs, der senatorn und der land-boten, welche ... so wohl von den reichs-angelegenheiten, als auch von rechts-sachen der privatpersonen handeln
    1704 Hübner,ZtgLex. 934
  • die reichs-taͤge werden in den koͤnigreichen ausgeschrieben, so offt als es entweder die wohlfahrth des koͤnigreichs erfordern will, oder dem willen des koͤniges oder der staͤnde gemaͤß ist
    1733 Rohr,Zerem. 681
  • ein koͤnig, dem ein reichstag, oder ein parlament, ein conseil permanent, an die seite gesetzt ist, bleibt doch allezeit ein wahrer regent
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 60
  • münz- und zollwesen gehört für den reichstag 
    1813 Frhr. vom Stein/Mamroth,PreußStaatsBest. 747
III übtr. auf nichtstaatliche Bereiche
  • sie [hexen] kommen ... allein an dem tag jres allgemeinen reichßtags vberein vnd zusammen, dieweil vnd wer sie sein kund vnd offenbar ist
    1575 Weier,de praestigiis II 438
  • auff daß ... das vnkraut ... möge biß zum grossen kräiß-gerichts- vnd reichstage Jesu Christi fein quietè ... verbleiben
    1647 Rimphof,DrachKö. 57
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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