Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reiflich

reiflich

, adj. u. adv.

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eingehend, gründlich, als Anforderung an die juristische Willensbildung
  • men is nu voirt rijplick overkomen, dat deze vijff ampten ... an onsen rade blyven sullen
    1471 NijmegenStR. 161
  • wart im rade befolen und vertragen, den raitzkeller zu scleissen und kein raitzeichen oder raitzkirfer mehe zu geben, bis sich ein rait reiflich druff bedacht und den raitzkeller wol reformeirt het
    1591 BuchWeinsberg IV 137
  • do auch kammersachen zu der justiz gezogen und deswegen in der kanzlei prozeß anzustellen sei, sollen kanzler und räte auf einkommenen ... bericht die sachen reiflich erwägen ... und schleunig verfahren
    1623 QFBrschw. XIV 33
  • haben ermeldte stände diesen punkt ... in den drei reichsräten reiflich überlegt und uns mit einem gesamten reichsbedenken wieder vorgebracht
    1654 JRA.(Laufs) § 170
  • sol ... was in streitigen sachen vor- und angebracht wird, alles fleißes erwogen werden und darauf reifliches erkäntnis vorgehen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 605
  • gleichwie auch die hohe reichs-dicasteria ... in dubiis die mandata und rescripta vorhero reiflich uͤberlegen
    1670 Emminghaus,CJGerm. II 362
  • so haben unsere gemahlin, der königin majestät als von uns wohlbedächtiglich constituirte ober-vormunderin mit unsern vorbenannten vormundschaftsräthen alles ..., was sowohl die erziehung unserer kinder und die ecclesiastica ... als auch sonsten unsern staat ... concerniret, reiflich ... zu überlegen
    1714 ActaBoruss.BehO. II 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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