Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reinigung

Reinigung

, f.

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I Befreiung von einer Beschuldigung (durch Eid, Gottesurteil)
  • sol der, der also bewiesen ist, mit der reynigung des eyds nit zugelassen ... werden
    1503 BambLGRef. [10]
  • sofer jnen ... nach verhörung jrer entschuldigung reynigung und purgation mit ihrem ayde zu thun aufgelegt wurde
    1516 UrkSchwäbBund. II 127
  • send-schreiben von der probe und reinigung der hexen durch das kalte wasser
    1738/39 BiblMagica I 568
  • ledigung. die reinigung, welche vermittelst der mitschwoͤrer geschahe
    1762 Wiesand 677
  • selbst bey reichsgerichten wird reichsstaͤnden keine persoͤnliche eidesleistung zugemuthet ... auch nicht zur reinigung von landfriedensbruͤchigem verdachte, wo andere persoͤnlich schwoͤren sollen
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 457
  • auch war die reinigung durch den zweykampf uͤblich
    1802 RepRecht X 37 Anm. t
II als Übs. von purgatio (contumaciae): Befreiung (von den Säumnisfolgen)
  • von der reinigung des ungehorsams (purgatio contumaciae) und der kontrovers, ob diese nach ablauf des termins vor erfolgter anschuldigung des ungehorsams durch befolgung der richterlichen auflage geschehe
    1815 Gönner,EntwGesB. II 253
III Säuberung
  • es sollen aber die ... die in denen schorsteinen ... starck feuer halten gedoppelt angesetzet und nachdrücklich darüber gehalten werden, dass die reinigung ... quartaliter geschehe
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
  • müssen auch alle ... im arbeits-hause befindliche personen ... in allen dem, was ihnen ... zu reinigung der stube und cammer ... anbefohlen wird, den gebührenden gehorsam bezeigen
    1751 Krüger,PreußManufakt. 613
  • wenn andere stadtgesetze dem zanksüchtigen boshaften weibsstücke die reinigung öffentlicher kloacken, bald die stellung an den kaak, und tragung der hadersteine, haderflaschen u.s.w., auflegen, so verstattet unser gebot einem manne zur aufrechterhaltung seines ansehens, eine proportionirte züchtigung der vettel zu seiner selbststrafe
    1789 Würdtwein,Dipl. II 567
  • die polizei der nahrungsmittel, die sorge fuͤr die reinigung der straßen, die anstalten gegen verbreitung ansteckender krankheiten unter menschen und vieh, und alle uͤbrige auf die erhaltung der gesundheit sich beziehende localanstalten gehoͤren ... zu den gutsherrlichen polizeiaͤmtern
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 118
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