Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reisbar

reisbar

, adj.

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I insb. in Aufzählungen von Untertanenpflichten: zum bewaffneten Dienst verpflichtet
vgl. reisfrei
  • [der Lehnsmann ist] getreu, dienstbar, gerichtsbar, vogtbar, steuerbar, raißbar und aller oberkait unterworffen
    1503 Kleinbub,UlmLiegensch. 36
  • alle vnnd jede ligende vnbewoͤgliche hoͤff, huob, widumb ... [sind] der gemainen statt alhie in allen buͤrgerlichen beschwerden vnd buͤrden ... steuͤrbar, schatzbar, fronbar, huotbar, wachtbar, raißbar vnnd dienstbar
    1526 Reyscher,Stat. 276
  • das nun hinfuro niemand kein paw, prenn oder ander holtz gegeben sol werden, dann den jhenen, die on mittel der herrschaft sind. nemlich vnsern pauern, einem der zinßbar, steurbar, raißbar vnd hindter vns on mittel gesessen ist
    1531 BrandenbAnsbWaldO. 2r
  • gedachte staͤnde, so ihr. maj. und derselben haus Oesterreich jeweilen heer-steuerbar, raisbar und bottmaͤßig gewesen
    1557 Moser,StaatsR. 27 S. 19
  • diese herrschaft H. samt seiner zugehör ... ist dem reich ohne mittel unterworfen, sonst niemands steuerbar, reisbar oder mit einiger subjection zugethan
    1630 Knapp,BeitrRWG. 262
II wehrfähig
  • wo ein vatter zween dry oder meer reißbarer sünen hette vnd wolhabend ist, das er syne sün ouch mit harnesch versëche
    1533 ArgauLsch. I 277
III zur Reisfron verpflichtet
  • soll daß wort raißbahr anderst nit ... verstanden werden, dann daß die von G. schuldig sein mit schiff, geschirr und pferdten deroselben außerhalb deß gochßheimischen bezircks uff ettliche meil wegs ... gegen gebührendem fueter und mahl raißbahr zu sein
    1615 Gochsheim 757
unter Ausschluss der Schreibform(en):