Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reisbar
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reisbar
, adj.
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I
insb. in Aufzählungen von Untertanenpflichten: zum bewaffneten Dienst verpflichtet
bdv.:
reisgehörig,
reispflichtig
vgl.
reisfrei
- [der Lehnsmann ist] getreu, dienstbar, gerichtsbar, vogtbar, steuerbar, raißbar und aller oberkait unterworffen1503 Kleinbub,UlmLiegensch. 36
- alle vnnd jede ligende vnbewoͤgliche hoͤff, huob, widumb ... [sind] der gemainen statt alhie in allen buͤrgerlichen beschwerden vnd buͤrden ... steuͤrbar, schatzbar, fronbar, huotbar, wachtbar, raißbar vnnd dienstbar1526 Reyscher,Stat. 276Faksimile (ca. 224 KB)
- das nun hinfuro niemand kein paw, prenn oder ander holtz gegeben sol werden, dann den jhenen, die on mittel der herrschaft sind. nemlich vnsern pauern, einem der zinßbar, steurbar, raißbar vnd hindter vns on mittel gesessen ist1531 BrandenbAnsbWaldO. 2r
- gedachte staͤnde, so ihr. maj. und derselben haus Oesterreich jeweilen heer-steuerbar, raisbar und bottmaͤßig gewesen1557 Moser,StaatsR. 27 S. 19Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese herrschaft H. samt seiner zugehör ... ist dem reich ohne mittel unterworfen, sonst niemands steuerbar, reisbar oder mit einiger subjection zugethan1630 Knapp,BeitrRWG. 262
II
wehrfähig
- wo ein vatter zween dry oder meer reißbarer sünen hette vnd wolhabend ist, das er syne sün ouch mit harnesch versëche1533 ArgauLsch. I 277Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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