Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisende

Reisende

, m., f.

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Person, die eine Reise (I) unternimmt
  • das kuͤnftig jeder reisende außer seinem gewoͤhnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit uͤber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruͤnde zur reise besitzen muß
    1715 Scotti,Cleve II 866
  • werden von diesem verbot [des Waffentragens] ausgenommen alle reisende, denen das gewehr zur nothdurfft zugelassen
    1731 HannovGBl. 8 (1905) 237
  • gleichwie ... allen unterthanen ... untersaget ist, reisende, als mezger, gängler und dergleichen, zum nachtheil des sich im ort befindlichen wirths, zu beherbergen und zu bewirten
    1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 182
  • an den sonntagen und kirchlichen feyertagen ... duͤrfen sie [handwerker] ... notharbeiten besonders zum behuf der reisenden verrichten
    1785 Fischer,KamPolR. III 275
  • daß vor dem rathe ... fremde und reisende in erster instanz ... zu rechte stehen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 218
  • reisende sollen sich der ordentlichen heer- und landstrassen bedienen und keine nebenwege reisen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 94
  • die landesherren sind ... in der regel allein berechtiget, das geleit ... zur sicherheit der reisenden zu geben
    1804 Gönner,StaatsR. 638
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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