Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisende
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, m., f.
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Person, die eine Reise (I) unternimmt
bdv.:
Reisemann (III)
- das kuͤnftig jeder reisende außer seinem gewoͤhnlichen reise-paß auch eine besondre legitimation seiner orts-obrigkeit uͤber seine herkunft, sein gewerbe und seine beweggruͤnde zur reise besitzen muß1715 Scotti,Cleve II 866
- werden von diesem verbot [des Waffentragens] ausgenommen alle reisende, denen das gewehr zur nothdurfft zugelassen1731 HannovGBl. 8 (1905) 237
- gleichwie ... allen unterthanen ... untersaget ist, reisende, als mezger, gängler und dergleichen, zum nachtheil des sich im ort befindlichen wirths, zu beherbergen und zu bewirten1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 182
- an den sonntagen und kirchlichen feyertagen ... duͤrfen sie [handwerker] ... notharbeiten besonders zum behuf der reisenden verrichten1785 Fischer,KamPolR. III 275Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß vor dem rathe ... fremde und reisende in erster instanz ... zu rechte stehen1786 Gadebusch,Staatskunde I 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reisende sollen sich der ordentlichen heer- und landstrassen bedienen und keine nebenwege reisen1788 Gadebusch,Staatskunde II 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die landesherren sind ... in der regel allein berechtiget, das geleit ... zur sicherheit der reisenden zu geben1804 Gönner,StaatsR. 638Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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