Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reißgrundurbar

Reißgrundurbar

, n.

Verzeichnis über Umfang, Lage und Zinsbelastungen der Reißgründe 
  • [im] ryßgrundurbar [sollen] die endtfüerten [Reißgründe], als auch die, welche hingegen an einem anderen orth widrumb zu zeiten abgesteckt, verwilliget und außgetheilt werdend ... eingeschriben [werden]
    1659 LaupenAmtsbez. 189