Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reiterrecht

Reiterrecht

, n., Reuterrecht, n.

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I Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze für das berittene Militär
II Gericht für berittene Soldaten
  • [die Reiter] sollen die irrungen und uneinigkeit ... vor mir, dem obersten und rittmeistern, oder vor dem ordentlichen reuters-recht ... entscheiden lassen
    1567 Moser,KreisAbsch. I 484
  • wie das reuter-recht gehalten werden soll
    1570 Lünig,CJMilit. 69
  • wenn man dann ein reuterrecht halten will, so soll dasselbe ... ins laͤger ausgeblasen werden
    1570 Lünig,CJMilit. 69
  • reuterrecht gehalten, über ihn als einen unredlichen feldflüchtigen
    1570 Lünig,CJMilit. 64
  • da derjenige, so sich zu einem neuen regiment anwerben lassen, vor formierung solches regiments austritt, oder in anderer heren dienste sich begiebet, vor das reuter recht citiret ... werden soll
    1729 FRAustr. 32 S. 164
  • reuter-recht, judicium equestre, ist eigentlich nichts anders, als diejenige art des kriegs-gerichts, wobey insonderheit nach denen der reuterey ins besondere vorgeschriebenen kriegs-artickeln verfahren ... wird
    1742 Zedler 31 Sp. 994
III das Recht des Landesherrn, die durch sein Land reisenden Personen auf Verdacht hin zu kontrollieren; hier in einer polemischen Argumentation
  • vnnd wenn gleich das alt ... reuterrecht nicht were, so geben es die gemeine rechte klar, ... daß einem jeden præsidi ... sein provintz von allen schaͤdlichen leuten rein zu halten, befohlen ist
    1539 Hortleder I 2 S. 51
  • alte gewonheit vnd reuterrecht: daß wandernde leut zu zeiten wol mit einem eydt gerechtfertigt werden moͤgen
    1617 Hortleder I 2 S. 51 Marg.
IV mit Bezug auf Sachsenspiegel LR. II 68
  • reuther-recht. ... ist dasjenige, welches einen reutenden zukommt, so viel auf den feldern vor sein pferd zu nehmen, als er brauchet
    1762 Hellfeld IV 2326
  • reuterrecht. war ehedem eine besondere gerechtsame der reutenden auf der reise so viel getrayde abzuschneiden, als zur nothdurft ihres pferdes noͤthig war
    1762 Wiesand 904
V Faustrecht
  • derhalb justitia gehunckhen unnd dz reutterrecht im schwanckh ganngen
    1550 HallChr. 357
unter Ausschluss der Schreibform(en):