Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitschein

Reitschein

, m.

schriftliche Rechnung, Aufstellung über eine zu bezahlende Steuer, Quittung
  • die leibsteuer werd ich verweigern ... auch genuegsamen raitschein begeren
    1664 Foffa 309
  • sol ... der ... geweste marktrichter seinen hern maigistrat ... sein gebierente gerichts-raitungen so aller seiner empfang und ausgaben von seiner inengehabten grichtsambt legen und darauf seinen raitschein heraus nemben
    1688 Steiermark/ÖW. X 217
  • einen raithschein abzufassen, sodann solchen samt denen rechnungen ... an die crayshauptmannschaft ... einzusenden
    1756 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 413
  • zwar wird dem dienstherrn die freyheit, einem dienstbothen einen durch untreue veranlaßten rait- oder casse-rest nachzusehen, nicht benommen, wenn er sich begnuͤget, demselben einen bloßen raitschein, daß er an ihn nichts mehr fordern wolle, auszustellen
    1788 KropatschekForts. 28 S. 209