Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reitverständig

reitverständig

, adj.

wie reitungverständig 
  • daß diesen raittungs-auffnehmern, ein raitverstaͤndiger bedienter ... zugeordnet werde, welcher ... seiner bemuͤhung halber gebuͤhrende remuneration ... zuempfangen hat
    1669 ÖGerhabO. 423
unter Ausschluss der Schreibform(en):