Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionssache

Religionssache

, f.

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Frage, Angelegenheit oder Entscheidung, die die Religion, insb. den an eine Konfession gebundenen Besitzstand (bezogen auf 1624) betrifft
  • erkanntnus clainen und großen rats der stat W., religionssachen belangend
    1545 Donauwörth/Sehling,EvKO. XII 158
  • so aber der beschediger excipirt, dz solche beschedigung ain religionssach sey, so soll nit weitter procediert, sonder bisz der kayser ainmal inn Teudschland kum, selbs darein handel, procediert werden
    1550 HallChr. 270
  • na aller nottorft in religionsaken, alse in der lehre, vorreykinge der sacramente, bestellinge der ceremonien, besokinge, underrichtinge und trostinge der kranken
    1552 Buxtehude/Sehling,EvKO. VII 1 S. 70
  • doch haben jederzeit die verordneten in religionssachen und die baupfleger einen prädikanten gen Bräunisheim und gen Böhringen angenommen, examiniert, und da er an demselben und der probpredigt bestanden, ihnen präsentiert
    1594 BlWürtKG. 38 (1934) 70 Anm. 92
  • denjenigen, welche in religionsachen den reichs constitutionib. zuwider
    1601 Kratsch,Justiz Anh. 15
  • turbationes undtt beschwerunge, damitt der statt undtt burgerschafft in religionssachen zugesetztt
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 91
  • demnach die ehrnhaffte J.z.G. ... und H.H. ... in religions sachen nachbeschriebene articulos übergeben und dabey benente zeugen eidtlich abzufragen ... requirirt
    1648 BreckerfeldUB. II 126
  • daß eben dieses ferners auch von beyderley religion-staͤnden beobachtet und einem unmittelbaren stande sein recht, welches ihme wegen lands- und oberbotmaͤssigkeit in religions-sachen gebuͤhret, nicht verhindert werden soll
    1648 TheatrPacis I 122
  • wir setzen ... auch, daß kein stand gegen dem andern oder dessen land und leut oder auch gegen seine eigene untertanen und bürger in religionssachen wider den friedensschluß mit gewalt und eigenmächtiger beginnung das geringste nicht attentieren [soll]
    1654 JRA.(Laufs) § 193
  • daß nemlich ein gemeinschaffts-herr in den religions- und kirchen-sachen keine neuerung wider die observanz 1624 machen solle
    1656 Struve,PfälzKHist. 629
  • nicht allein das vor eine religionssache zu halten, da man einen nicht bei seinem glauben bleiben lässet, besondern was auch von der religion dependiret, als die unterrichtung der jugend in trivial- und hohen schulen ... auch neben-einführung einer andern religion und desgleichen
    1662 ProtBrandenbGehR. VI 753
  • daß die religionssachen in denen mit staatischer guarnison besetzten staͤdten durch absonderliche commissarios in der guͤte beyzulegen
    1672/73 MatStatNrhWestf. I 2 S. 31
  • was wir [pfaltzgraff Johann Wilhelm] in religions-sachen aus landesfuͤrstlicher wohlmeinung ... unsern ... unterthanen zum besten ... für verordnungen ... ergehen lassen
    1721 Struve,PfälzKHist. 1028
  • da in diesem jahr [1530] die religions-sache in teutschland dahin gediehen, daß das corpus evangelicorum sein oͤffentliches glaubens-bekenntniß auf dem augspurgischen reichs-tage dem roͤmischen kaͤyser Carolo V. uͤbergab
    1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 834
  • von religions-sachen will ich nur kuͤrtzlich so vil melden, daß bey denen gemischten craysen herkommlich ist, bey jedem regiment so wohl einen evangelisch- als catholischen feld-prediger oder caplan zu halten
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 266
  • diesem principio nach ist jeder weltlicher regent auch bischof und pabst in seinem land zugleich, schreibt sohin in religions- und kirchensachen gesetz und ordnungen vor
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 59
  • streit: ob die reichsritterschafft das reformationsrecht und die uͤbrige denen reichsstaͤnden im religionsfrieden beygelegte rechte in religionssachen uͤber ihre unterthanen habe
    1775 Moser,Beitr. 363
  • personen, von welchen man besorgt, daß sie in religionssachen unruhen in dem staat erwecken moͤchten, kan ebenfalls auch die blosse durchreise versagt werden
    1777 Moser,VölkerR. 365
  • ihm [fiskalprocurator] liegt ferner ob, zu klagen, wenn schaͤdliche lehren, oder schmaͤhungen in religionssachen durch oͤffentliche schriften ausgebreitet werden
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 225
  • niemand ist schuldig, über seine privatmeinung in religionssachen vorschriften vom staate anzunehmen
    1794 PreußALR. II 11 § 3
  • [Übschr.:] grundrechte des kaisers in religionssachen 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 58
  • religionssachen, die zur gesetzgebung gehören und nicht bereits durch reichsgesetze entschieden sind [unterfallen nicht dem Mehrheitsprinzip]
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 72
  • abgerechnet die jura singulorum hat der westphälische frieden nur in religionssachen, und wenn die stände beider religionen in theile gehen, an die stelle der sonst entscheidenden stimmenmehrheit ein gütliche uebereinkunft gesetzt
    1804 Gönner,StaatsR. 289
  • theologische streitigkeiten und eifern gegen andersdenkende in religionssachen, so wie unfruchtbare spekulationen, gehören nicht auf die kanzel
    1807 Göbell,RhWKO. II 26
  • dispensationen in kirchen- und religionssachen, in so ferne sie politische, oder buͤrgerliche verhaͤltnisse beruͤhren, sind als weltliche gegenstaͤnde erklaͤrt
    1809 RepStaatsVerwBaiern III 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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