Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionssache
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, f.
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Frage, Angelegenheit oder Entscheidung, die die Religion, insb. den an eine Konfession gebundenen Besitzstand (bezogen auf 1624) betrifft
bdv.:
Religionswesen
vgl.
Kirchensache (II),
Profansache
- erkanntnus clainen und großen rats der stat W., religionssachen belangend1545 Donauwörth/Sehling,EvKO. XII 158Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- so aber der beschediger excipirt, dz solche beschedigung ain religionssach sey, so soll nit weitter procediert, sonder bisz der kayser ainmal inn Teudschland kum, selbs darein handel, procediert werden1550 HallChr. 270
- na aller nottorft in religionsaken, alse in der lehre, vorreykinge der sacramente, bestellinge der ceremonien, besokinge, underrichtinge und trostinge der kranken1552 Buxtehude/Sehling,EvKO. VII 1 S. 70Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- doch haben jederzeit die verordneten in religionssachen und die baupfleger einen prädikanten gen Bräunisheim und gen Böhringen angenommen, examiniert, und da er an demselben und der probpredigt bestanden, ihnen präsentiert1594 BlWürtKG. 38 (1934) 70 Anm. 92
- denjenigen, welche in religionsachen den reichs constitutionib. zuwider1601 Kratsch,Justiz Anh. 15
- turbationes undtt beschwerunge, damitt der statt undtt burgerschafft in religionssachen zugesetztt1604 JbWestfKG. 5 (1903) 91
- demnach die ehrnhaffte J.z.G. ... und H.H. ... in religions sachen nachbeschriebene articulos übergeben und dabey benente zeugen eidtlich abzufragen ... requirirt1648 BreckerfeldUB. II 126Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- daß eben dieses ferners auch von beyderley religion-staͤnden beobachtet und einem unmittelbaren stande sein recht, welches ihme wegen lands- und oberbotmaͤssigkeit in religions-sachen gebuͤhret, nicht verhindert werden soll1648 TheatrPacis I 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir setzen ... auch, daß kein stand gegen dem andern oder dessen land und leut oder auch gegen seine eigene untertanen und bürger in religionssachen wider den friedensschluß mit gewalt und eigenmächtiger beginnung das geringste nicht attentieren [soll]1654 JRA.(Laufs) § 193
- daß nemlich ein gemeinschaffts-herr in den religions- und kirchen-sachen keine neuerung wider die observanz 1624 machen solle1656 Struve,PfälzKHist. 629Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht allein das vor eine religionssache zu halten, da man einen nicht bei seinem glauben bleiben lässet, besondern was auch von der religion dependiret, als die unterrichtung der jugend in trivial- und hohen schulen ... auch neben-einführung einer andern religion und desgleichen1662 ProtBrandenbGehR. VI 753
- daß die religionssachen in denen mit staatischer guarnison besetzten staͤdten durch absonderliche commissarios in der guͤte beyzulegen1672/73 MatStatNrhWestf. I 2 S. 31
- was wir [pfaltzgraff Johann Wilhelm] in religions-sachen aus landesfuͤrstlicher wohlmeinung ... unsern ... unterthanen zum besten ... für verordnungen ... ergehen lassen1721 Struve,PfälzKHist. 1028Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da in diesem jahr [1530] die religions-sache in teutschland dahin gediehen, daß das corpus evangelicorum sein oͤffentliches glaubens-bekenntniß auf dem augspurgischen reichs-tage dem roͤmischen kaͤyser Carolo V. uͤbergab1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 834Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von religions-sachen will ich nur kuͤrtzlich so vil melden, daß bey denen gemischten craysen herkommlich ist, bey jedem regiment so wohl einen evangelisch- als catholischen feld-prediger oder caplan zu halten1747 Moser,StaatsR. 30 S. 266Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diesem principio nach ist jeder weltlicher regent auch bischof und pabst in seinem land zugleich, schreibt sohin in religions- und kirchensachen gesetz und ordnungen vor1770 Kreittmayr,StaatsR. 59Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- streit: ob die reichsritterschafft das reformationsrecht und die uͤbrige denen reichsstaͤnden im religionsfrieden beygelegte rechte in religionssachen uͤber ihre unterthanen habe1775 Moser,Beitr. 363Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- personen, von welchen man besorgt, daß sie in religionssachen unruhen in dem staat erwecken moͤchten, kan ebenfalls auch die blosse durchreise versagt werden1777 Moser,VölkerR. 365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihm [fiskalprocurator] liegt ferner ob, zu klagen, wenn schaͤdliche lehren, oder schmaͤhungen in religionssachen durch oͤffentliche schriften ausgebreitet werden1791 Malblank,Kanzleiverf. I 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand ist schuldig, über seine privatmeinung in religionssachen vorschriften vom staate anzunehmen1794 PreußALR. II 11 § 3
- [Übschr.:] grundrechte des kaisers in religionssachenum 1795 StaatsRHeilRömR. 58
- religionssachen, die zur gesetzgebung gehören und nicht bereits durch reichsgesetze entschieden sind [unterfallen nicht dem Mehrheitsprinzip]um 1795 StaatsRHeilRömR. 72
- abgerechnet die jura singulorum hat der westphälische frieden nur in religionssachen, und wenn die stände beider religionen in theile gehen, an die stelle der sonst entscheidenden stimmenmehrheit ein gütliche uebereinkunft gesetzt1804 Gönner,StaatsR. 289Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- theologische streitigkeiten und eifern gegen andersdenkende in religionssachen, so wie unfruchtbare spekulationen, gehören nicht auf die kanzel1807 Göbell,RhWKO. II 26
- dispensationen in kirchen- und religionssachen, in so ferne sie politische, oder buͤrgerliche verhaͤltnisse beruͤhren, sind als weltliche gegenstaͤnde erklaͤrt1809 RepStaatsVerwBaiern III 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)