Religionsübung, f.
Religionsübung, f.
Glaubenspraxis, Ausübung eines (konfessionell gebundenen) religiösen Ritus
bdv.:
Religionsexerzitium
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wegen bischoflichen vertrags, belangend die religionsübung zu Lauffen1601 BaselZGesch. 58/59 (1959) 102
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[das] er ... zu hinderung ihrer evangelischen religionübung nicht beistendig sein wolte1608 ActaBrandenb. III 352
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soll keinem theil zugelassen seyn, den andern von seiner religions-ubung, kirchen-gebraͤuchen und ceremonien zu vertreiben1648 TheatrPacis I 121 Faksimile
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in ansehung der religionsuͤbung ist voͤlkerrechtens, daß einem fremden souverain ein freyes religionsexercitium verstattet werde1777 Moser,VölkerR. 141 Faksimile
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unter den christen wird den mahometanern, ausser bei gesandtschaften, keine ganz noch halb oͤffentliche religionsuͤbung gestattet1777 Moser,VölkerR. 405 Faksimile
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man wuͤrde der landeshoheit in ansehung zu gestattender oder nicht zu gestattender religionsuͤbungen eben die gewalt, wie jeder unabhaͤngigen macht, nicht in zweifel ziehen, wenn nicht das im westphaͤlischen frieden beliebte entscheidungsjahr 1624 eine allgemeine graͤnze setzte, die kein catholischer reichsstand in ansehung seiner evangelischen unterthanen ... uͤberschreiten darf1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 296 Faksimile
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diejenigen, welche zu ... religionsübungen vereinigt sind, führen den namen der geistlichen gesellschaften1794 PreußALR. II 11 § 12
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das ... weltliche reformationsrecht ... ist ... die befugnis des regenten, die aufnahme der kirche und die religionsübung derselben im staate zu bestimmen1795 Schnaubert,KirchR. 12
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so darf der landesherr an seinem hofe einen hofprediger von seiner religion halten, aber die religionsübung im land nicht ändernum 1795 StaatsRHeilRömR. 80
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auch können die untertanen selbst auswandern, wenn sie nicht länger ohne religionsübung bleiben wollenum 1795 StaatsRHeilRömR. 80
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die religionsuͤbung sowohl, als die derselben anhaͤngigen gerechtsame beyder religionspartheyen in Deutschland, werden durch das jahr 1624 und den darin gehabten besitz bestimmt1800 RepRecht V 197 Faksimile
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alle cantonsbürger ... haben freien zug und freie religionsübung im ganzen umfange des cantons1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1437 Faksimile
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da alles, was von religionsübung zu sagen ist, dem regierungsrecht zugehört1804 Gönner,StaatsR. 91 Faksimile
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daß die gesetzmaͤßige erhaltung der bisherigen religionsuͤbung das recht, andere religionsgenossen aufzunehmen ... nicht ausschließe1804 v.Berg,PolR. IV 793 Faksimile