Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsveränderung
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, f.
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wie Religionänderung
- vnangesehen allerlei zeitlichen vervolgung, angst, gefehrlichkeit, schneller christenlicher religionsverenderung1558 BlWürtKG. 9 (1905) 11
- religionsveränderung giebt [nach der verlobung] nur dem andern theile, nicht aber dem verändernden, ein recht zum rücktritte1794 PreußALR. II 1 § 108
- dergleichen faͤlle [wenn dem beamten dienste und handlungen angemuthet werden, die seinem gewissen oder seiner ueberzeugung ... zuwider laufen] pflegen oft bey gewaltsamen religions- und staats-veraͤnderungen vorzukommen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 288Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- jedoch sollen die in koͤnigl. civildiensten stehenden personen keine religionsveraͤnderung vornehmen1806 Reyscher,Ges. X 162Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)