Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsverwandte

Religionsverwandte

, m., wohl auch f.

wie Religiongenosse 
  • damit auch obberuͤhrte beederseits religions-verwandte, so vil mehr in bestaͤndigem frieden ... bey einander sitzen ... moͤgen, so soll die geistliche jurisdiction ... wider der augspurgischen confessions-verwanten ... biß zu endlicher vergleichung der religion nicht exercirt [werden]
    1555 RAbsch. III 18
  • wegen der rathsstellen und oͤffentlichen aemtern seye unter beyderley religions-verwandten gleichheit und ebenmaͤssige zahl
    1648 TheatrPacis I 105
  • sind die aemter und pflegereyen, so die raths-persohnen zu versehen pflegen, beeden religions-verwandten ... verliehen
    1649 DinkelsbühlPriv. 490
  • medicus und stadt-artzt sollen beeder religions-verwandten alterniren
    1663 Struve,PfälzKHist. 668
  • wer [im Heer] in ... schlaͤgerey, und sonsten seine ... religions-verwandten um huͤlffe ruffet, und eine zusammen-rottirung ... dadurch verursachet, soll neben seinem beystand gehencket werden
    1672 Lünig,CJMilit. 121
  • bey gegenwaͤrtigen ohnedem betruͤbten und gefaͤhrlichen conjuncturen zwischen beederseits religions-verwandten 
    1697 RAbsch. IV 180
  • daß ... das crays-ausschreib-amt ... von zweyerley religions-verwandten gefuͤhret wird
    1718 Moser,StaatsR. 27 S. 268
  • von denen engeren crays-conventen seynd die particular-convente einer banck, oder etlicher baͤncke, oder einerley religions-verwandten, oder einer haupt-claß, z.e. der geistlichen oder weltlichen, zu unterscheiden
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 475
  • auch muß beeden religions-verwandten [der Miliz] das exercitium ihrer religion ... mittelst ... des ihrer religion zugethanen feld-predigers ... gestattet ... werden
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 267
  • die ordentliche reichs-deputation bestand aus ... mitgliedern aller drei reichs-collegien von beiden religions-verwandten in gleicher zahl
    1757 RechtVerfMariaTher. 545
  • in denen gemischten craysen praͤsentiret jeder religions-theil seine candidaten allein, ohne concurrenz derer anderen religions-verwandten 
    1774 Moser,JustizVerf. II 404
  • der roͤmischcatholischen gemeine ... ist gestattet, ihre daselbst verstorbenen religionsverwandte durch ihre eigene glaubensgenossen zur erde zu bestatten
    1776 BrschwWolfenbPromt. IV 196
  • inzwischen pfleget man in protestantischen laͤndern fremde religionsverwandten ... den uͤbrigen mitgliedern des staats gleich zu achten; allein man schliesset sie gewoͤhnlich von der erlangung oͤffentlicher aemter aus
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 264
  • die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden
    1783 Scheidemantel,Repert. II 201
  • bloß geduldete religionsverwandte von einer der drey herrschenden religionen im reiche muͤssen in buͤrgerlichen rechten ... den mitbuͤrgern von der landesreligion ganz gleichgehalten ... werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 320
  • ueberhaupt müssen sie [geistliche] in lehre und wandel ihren zuhörern mit einem guten beyspiele ... selbst gegen fremde religionsverwandte, vorgehn
    1794 PreußALR. II 11 § 71
  • vicariathofgerichte ... das in form und geschäftskreis ganz den reichshofrath nachahmt, und billig nach vorschrift der geseze mit beiderlei religionsverwandten ... besetst werden sollte
    1804 Gönner,StaatsR. 158
  • alle religionsverwandten sind schuldig, einander fuͤr ihren glauben und religioͤsen cultus achtung zu beweisen
    1806 Roman,BadKirchR. 8
  • nicht katholischen christlichen religions-verwandten gestattet das gesetz, nach ihren religions-begriffen aus erheblichen gruͤnden, die trennung der ehe zu fordern
    1811 ÖstABGB. § 115
unter Ausschluss der Schreibform(en):