Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsverwandte
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religionsverwandt
Religionsverwandte
, m., wohl auch f.
wie Religiongenosse
- damit auch obberuͤhrte beederseits religions-verwandte, so vil mehr in bestaͤndigem frieden ... bey einander sitzen ... moͤgen, so soll die geistliche jurisdiction ... wider der augspurgischen confessions-verwanten ... biß zu endlicher vergleichung der religion nicht exercirt [werden]1555 RAbsch. III 18Faksimile (ca. 112 KB)
- wegen der rathsstellen und oͤffentlichen aemtern seye unter beyderley religions-verwandten gleichheit und ebenmaͤssige zahl1648 TheatrPacis I 105Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sind die aemter und pflegereyen, so die raths-persohnen zu versehen pflegen, beeden religions-verwandten ... verliehen1649 DinkelsbühlPriv. 490Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- medicus und stadt-artzt sollen beeder religions-verwandten alterniren1663 Struve,PfälzKHist. 668Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer [im Heer] in ... schlaͤgerey, und sonsten seine ... religions-verwandten um huͤlffe ruffet, und eine zusammen-rottirung ... dadurch verursachet, soll neben seinem beystand gehencket werden1672 Lünig,CJMilit. 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey gegenwaͤrtigen ohnedem betruͤbten und gefaͤhrlichen conjuncturen zwischen beederseits religions-verwandten1697 RAbsch. IV 180Faksimile (ca. 92 KB)
- daß ... das crays-ausschreib-amt ... von zweyerley religions-verwandten gefuͤhret wird1718 Moser,StaatsR. 27 S. 268Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von denen engeren crays-conventen seynd die particular-convente einer banck, oder etlicher baͤncke, oder einerley religions-verwandten, oder einer haupt-claß, z.e. der geistlichen oder weltlichen, zu unterscheiden1746 Moser,StaatsR. 28 S. 475Faksimile - in Google Books
- auch muß beeden religions-verwandten [der Miliz] das exercitium ihrer religion ... mittelst ... des ihrer religion zugethanen feld-predigers ... gestattet ... werden1747 Moser,StaatsR. 30 S. 267Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ordentliche reichs-deputation bestand aus ... mitgliedern aller drei reichs-collegien von beiden religions-verwandten in gleicher zahl1757 RechtVerfMariaTher. 545
- in denen gemischten craysen praͤsentiret jeder religions-theil seine candidaten allein, ohne concurrenz derer anderen religions-verwandten1774 Moser,JustizVerf. II 404Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der roͤmischcatholischen gemeine ... ist gestattet, ihre daselbst verstorbenen religionsverwandte durch ihre eigene glaubensgenossen zur erde zu bestatten1776 BrschwWolfenbPromt. IV 196
- inzwischen pfleget man in protestantischen laͤndern fremde religionsverwandten ... den uͤbrigen mitgliedern des staats gleich zu achten; allein man schliesset sie gewoͤhnlich von der erlangung oͤffentlicher aemter aus1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 264
- die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden1783 Scheidemantel,Repert. II 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bloß geduldete religionsverwandte von einer der drey herrschenden religionen im reiche muͤssen in buͤrgerlichen rechten ... den mitbuͤrgern von der landesreligion ganz gleichgehalten ... werden1785 Fischer,KamPolR. I 320Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ueberhaupt müssen sie [geistliche] in lehre und wandel ihren zuhörern mit einem guten beyspiele ... selbst gegen fremde religionsverwandte, vorgehn1794 PreußALR. II 11 § 71
- vicariathofgerichte ... das in form und geschäftskreis ganz den reichshofrath nachahmt, und billig nach vorschrift der geseze mit beiderlei religionsverwandten ... besetst werden sollte1804 Gönner,StaatsR. 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle religionsverwandten sind schuldig, einander fuͤr ihren glauben und religioͤsen cultus achtung zu beweisen1806 Roman,BadKirchR. 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht katholischen christlichen religions-verwandten gestattet das gesetz, nach ihren religions-begriffen aus erheblichen gruͤnden, die trennung der ehe zu fordern1811 ÖstABGB. § 115Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte