Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religiose

Religiose

, m., vereinzelt f., vereinzelt Religiosin, f.

Person, die einem Orden angehört und in einem Kloster oder einer anderen geistlichen Gemeinschaft lebt
  • [Besetzung einer Stiftspredigerstelle:] ein sollicher prediger, der auf das wenigst baccalaureus theologie formatus und doch kein religios ist
    1506 WürzbDiözGBl. 26 (1964) 187
  • jedoch aber in solchen stifften ... die election oder postulation geschehen, oder falle noch kuͤnfftig auf einen catholischen oder augspurgischen confessions-verwandten, vigore hujus pacti publici bey demjenigen religions-stand, so wol die catholische religion ... kloͤster und religiosen, als auch die augspurgische confession betreffende, allerdings ungeaͤndert gelassen werden
    1635 RAbsch. III 536
  • zweyen religiosin, dominicaner genandt
    1637 Breslau/DRWArch.
  • soll dem catholischen magistrat frey stehen, aus einem andern in Teutschland fuͤr dem religions-streit gewesenen uͤblichen orden neue religiosen zu bestellen
    1648 TheatrPacis I 117
  • auch das closter mit vielen außlaͤndischen religiosen nicht anzufuͤllen
    1670 CAustr. I 246
  • religiosinnen, welche moͤnchinnen oder nonnen genennet werden
    1753 Helyot,Klosterorden II 68
  • [es] sollten, den heiligen canonen ... gemaͤß, die klosteraͤmter, capellen und andere regulierte pfruͤnden nur an wirkliche religiosen, die in der abtey profeß gethan haͤtten, ... abgetreten werden
    1755 Helyot,Klosterorden V 189
  • [die] religiosen ... sollten ... auf einem gemeinschaftlichen schlafhause schlafen, ausgenommen die klosterbeamten ..., welche ihrer aemter wegen in ihren kammern ... schlafen koͤnnten
    1755 Helyot,Klosterorden V 204
  • communitaͤten, da eine anzahl religiosen einerley ordens mit obrigkeitlicher erlaubnuß gemeinschaftlich und regulmessig beysamm lebt, werden cloͤster genannt
    1768 Kreittmayr,AnmCMax. V 1122
  • das novitiat oder probjahr ist das erste, was ein angehender religios aushalten muß
    1768 CompCodBav. 321
  • die religiosen ... sind in keinem orden beyderley geschlechts vor dem ... 21. jahr ... zu ablegung der feyerlichen ordensgeluͤbde und profession bey vermeidung schwerester strafe mehr zuzulassen
    1784 KurpfSamml. II Register s.v. Religiosen
  • bischoͤfe koͤnnen nach belieben den in der seelsorge ausgesetzten religiosen die verwechslung ihrer ordenshabite mit dem weltpriesterkleide bewilligen
    1790 LexÖstVerordn. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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