Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religiose
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, m., vereinzelt f., vereinzelt Religiosin, f.
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Person, die einem Orden angehört und in einem Kloster oder einer anderen geistlichen Gemeinschaft lebt
- [Besetzung einer Stiftspredigerstelle:] ein sollicher prediger, der auf das wenigst baccalaureus theologie formatus und doch kein religios ist1506 WürzbDiözGBl. 26 (1964) 187
- jedoch aber in solchen stifften ... die election oder postulation geschehen, oder falle noch kuͤnfftig auf einen catholischen oder augspurgischen confessions-verwandten, vigore hujus pacti publici bey demjenigen religions-stand, so wol die catholische religion ... kloͤster und religiosen, als auch die augspurgische confession betreffende, allerdings ungeaͤndert gelassen werden1635 RAbsch. III 536Faksimile (ca. 111 KB)
- zweyen religiosin, dominicaner genandt1637 Breslau/DRWArch.
- soll dem catholischen magistrat frey stehen, aus einem andern in Teutschland fuͤr dem religions-streit gewesenen uͤblichen orden neue religiosen zu bestellen1648 TheatrPacis I 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch das closter mit vielen außlaͤndischen religiosen nicht anzufuͤllen1670 CAustr. I 246Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- religiosinnen, welche moͤnchinnen oder nonnen genennet werden1753 Helyot,Klosterorden II 68
- [es] sollten, den heiligen canonen ... gemaͤß, die klosteraͤmter, capellen und andere regulierte pfruͤnden nur an wirkliche religiosen, die in der abtey profeß gethan haͤtten, ... abgetreten werden1755 Helyot,Klosterorden V 189
- [die] religiosen ... sollten ... auf einem gemeinschaftlichen schlafhause schlafen, ausgenommen die klosterbeamten ..., welche ihrer aemter wegen in ihren kammern ... schlafen koͤnnten1755 Helyot,Klosterorden V 204
- communitaͤten, da eine anzahl religiosen einerley ordens mit obrigkeitlicher erlaubnuß gemeinschaftlich und regulmessig beysamm lebt, werden cloͤster genannt1768 Kreittmayr,AnmCMax. V 1122
- das novitiat oder probjahr ist das erste, was ein angehender religios aushalten muß1768 CompCodBav. 321
- die religiosen ... sind in keinem orden beyderley geschlechts vor dem ... 21. jahr ... zu ablegung der feyerlichen ordensgeluͤbde und profession bey vermeidung schwerester strafe mehr zuzulassen1784 KurpfSamml. II Register s.v. Religiosen
- bischoͤfe koͤnnen nach belieben den in der seelsorge ausgesetzten religiosen die verwechslung ihrer ordenshabite mit dem weltpriesterkleide bewilligen1790 LexÖstVerordn. 40Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
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