Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reliquie

Reliquie

, f.

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körperlicher Überrest einer verstorbenen, heiliggesprochenen Person, auch Kleidungsstück oä. zur besonderen religiösen Verehrung; im Rechtsleben relevant als Bestandteil der Reichskleinodien sowie bei der Eidesleistung
  • capellanus, capellan, war eigentlich derjenige, der die capam des heil. Martini in seiner verwahrung hatte. hernach hieß ein jeder so, der reliquien zu verwahren hatte, und man findet, daß sie in denen capellen derer fraͤnckischen konige auch den gottesdienst verrichtet haben
    1733 Zedler V 621
  • werden bey einer kayserlichen croͤnung folgende cleinodien gebraucht ... eine sehr kostbare capsul mit den reliquien des heil. Stephani
    1751 Buder 230
  • die reichskleinodien, welche bei der kaiserlichen krönung gebraucht werden, sind 1) die krone ... 9) verschiedene reliquien 
    1757 RechtVerfMariaTher. 445
  • dieser gesetzliche kampfeid wurde ... auf die reliquien von heiligen geleistet
    1795 Majer,GOrdalien 259
  • die reichsinsignien bestehen in krone, zepter, schwert und reichsapfel ... und in verschiedenen reliquien oder sogenannten reichsheiligtümern
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 44
  • die reichsinsignien ... bestehen ... in der reichskrone, ... einem goldnen kästchen mit reliquien des bluts des h. Stephan
    1804 Gönner,StaatsR. 112
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