Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reliquie
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, f.
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körperlicher Überrest einer verstorbenen, heiliggesprochenen Person, auch Kleidungsstück oä. zur besonderen religiösen Verehrung; im Rechtsleben relevant als Bestandteil der Reichskleinodien sowie bei der Eidesleistung
- capellanus, capellan, war eigentlich derjenige, der die capam des heil. Martini in seiner verwahrung hatte. hernach hieß ein jeder so, der reliquien zu verwahren hatte, und man findet, daß sie in denen capellen derer fraͤnckischen konige auch den gottesdienst verrichtet haben1733 Zedler V 621Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- werden bey einer kayserlichen croͤnung folgende cleinodien gebraucht ... eine sehr kostbare capsul mit den reliquien des heil. Stephani1751 Buder 230Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- die reichskleinodien, welche bei der kaiserlichen krönung gebraucht werden, sind 1) die krone ... 9) verschiedene reliquien1757 RechtVerfMariaTher. 445
- dieser gesetzliche kampfeid wurde ... auf die reliquien von heiligen geleistet1795 Majer,GOrdalien 259
- die reichsinsignien bestehen in krone, zepter, schwert und reichsapfel ... und in verschiedenen reliquien oder sogenannten reichsheiligtümernum 1795 StaatsRHeilRömR. 44
- die reichsinsignien ... bestehen ... in der reichskrone, ... einem goldnen kästchen mit reliquien des bluts des h. Stephan1804 Gönner,StaatsR. 112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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