Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): remedieren

remedieren

, v.

etw. in seiner guten Ordnung (I) wieder herstellen
  • wy hebben ... van ... gebreken by den olyepipen, dat de ... in orer mathe to cleyn syn, an de ersamen van Brugge, umme desulven so vele in one to remedierenn, gescreven
    1506 HansGBl. 1879 S. 100
  • dahero dann zubesorgen, da diese unordnung [schaͤdliches einkauffen der land-guͤter von frembden] nicht remedirt, [daß] dergleichen frembde persohnen mit ihrem uͤbermaͤßigen geld die inlaͤnder allgemach außkauffen ... moͤchten
    1628 CAustr. I 741
  • nachdem aber dass reformationsweesen fürgangen, ist in disem auch wass [Waschen der konventswäsche] remedirt worden
    1640 SchrBodensee 49 (1921) 111
  • auch alle andere dabei befindliche mängel und gebrechen ... vermittelst ordentlicher visitation förderlich remediert werde
    1654 JRA.(Laufs) § 104
  • daß einige eigennuͤtzige menschen ... die guten gelder nebst dem silber zum lande hinaus, und ... hingegen die daselbst gepraͤgete gantz gering-haltige sorten wieder herein partiren, auch die marck fein silber zu 13. thalern und hoͤher bezahlen, wir aber ein solches ... abgeschaffet, und remediret wissen wollen
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1315
  • wo solchem unheil [der öffentlichen Unsittlichkeit] durch gebuhrliche straffe nicht remediiret wurde 
    17. Jh. Hildesheim/Pufendorf IV app. 314
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):