Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): remonstrieren

remonstrieren

, v.

etw. zurückweisen, sich gegen etw. verwahren
  • da auch denen staͤnden, oder ordinair-deputirten, in denen accorden, die vorfallende contraventiones ihrer fuͤrstl. gn. zu remonstriren, und davon reparation zu suchen, nachgelassen
    1628 Moser,RStändeLand. 1220
  • demnach so wohl aus ... herrn commissarij als meiner rechnungsabschrifft ... zue remonstrirn, was berürte guarnison von dreyen jahren hero empfangen, woraus zuersehen, wie ellent unnd schlecht dieselbe tractirt worden
    1645 Könnecke,Grimmelshausen II 219
  • [Marg.:] grosse ubel, so durch derley excessen entspringen, werden remonstrirt 
    1682 CAustr. I 286
  • [schickte das Direktorium D.O. nach Bern, um] in ansehen disere post, sonderlich der reichsbriefen halben, alss welcher albereit ein abgang verspürt werden will, ... zu remonstrieren 
    1690? ArchBern 24 (1918) 137
  • nachdem aber die ambtskammer ... dagegen ... remonstriret, daß die kammerverwandten mit ... täglich vorfallenden verrichtungen zu thun haben würden
    1711 ActaBoruss.BehO. I 157
  • wasgestallt ihr bey verpachtung unserer rentheyen in der grafschaft Marck zwar willens gewesen, die sogenannte monopolia, als die music, das kochen, pferde- und schweine-schneiden, abdeckerey, kesselflicken und dergleichen an die kertze zu bringen, unsere drosten und beamte aber remonstriret, daß ihnen dergleichen concessiones von altersher zukaͤmen
    1712 HistBeitrPreuß. II 181
  • zu dieser selbstbäckerei sah sich die Hofkammer durch die übertriebene gewinnsucht und halsstarrigkeit der remonstrierenden kannenbäcker gezwungen [um nicht] allen vom brunnen dem landesherren zufließenden nutzen ... den zügellosen untertanen allein zu überlassen
    1764 AnnNassau 72 (1961) 98
unter Ausschluss der Schreibform(en):