Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renteninhaber
Artikel davor:
(Rentgelter)
Rentengeschäft
Rentengut
Renthaus
Rentenheber
Rentheberei
Rentherr
Renthof
Rentier
Rentierer
Renteninhaber
, m., Rentinhaber, m.
I
wie Rentmeister?
- so wöllen wir inen zu besserung, underhaltung [der Stadtmauern etc.] ... ein dritteil am ungelt, so unß jerlichs in mehrermelter unserer stadt fellig wird, durch unsere oder unserer erben jedem rentinhaber ... reichen1550 Ennen,Saarstädte 226
II
wie Rentner (I)
- kaiserl. königl. unterthanen, welche ewige oder leibrenten in Frankreich zu fodern haben, müssen dieselbe durch advokaten ... liquidiren, zu dieser liquidation wird erfodert ... das beurkundete zeugniß des lebens des renten-inhabers1802 Kropatschek,KKGes. XVIII 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)