Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renteninhaber

Renteninhaber

, m., Rentinhaber, m.


I wie Rentmeister?
  • so wöllen wir inen zu besserung, underhaltung [der Stadtmauern etc.] ... ein dritteil am ungelt, so unß jerlichs in mehrermelter unserer stadt fellig wird, durch unsere oder unserer erben jedem rentinhaber ... reichen
    1550 Ennen,Saarstädte 226
II wie Rentner (I) 
  • kaiserl. königl. unterthanen, welche ewige oder leibrenten in Frankreich zu fodern haben, müssen dieselbe durch advokaten ... liquidiren, zu dieser liquidation wird erfodert ... das beurkundete zeugniß des lebens des renten-inhabers 
    1802 Kropatschek,KKGes. XVIII 2
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