Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Renuntiant

Renuntiant

, m.

j., der einen Verzicht erklärt
  • ist es auch in recht klaͤrlich versehen, das ein verzig auch künfftigs erbfals vnnd auch dergleichen geding kraͤfftig ... wan in dem selbigen verzig etwas dem verzeicher oder renuntianten gegeben wird, als ein zugifft oder heimsteur
    1574 Frey,Pract. 668
  • ist selbige [verzichtleistung] zum vortheil gewisser personen geschehen, so koͤnnen die renuncianten sich ihres rechts bedienen, so bald iene personen verstorben sind
    1762 Wiesand 1149