Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reparatur

Reparatur

, f.

Wiederherstellung
vgl. Flickwerk
  • die ihm [schulmeister] eingeräumten schulgebäude ... [sollen] auff seine costen von ihm pfleglich gehalten, und das arme kirchen-vermögen, mit unnötigen reparaturen nicht beschwert werden
    1671 MittChemnitz 7 (1891) 90
  • die ... materialien werden ... aus den koͤniglichen ... forsten, in so fern die waͤlle, wo ... reparaturen noͤthig sind, amts- oder caͤmmerey- grundstuͤcke decken, hergenommen
    1779 NCCPruss. VI 1643
  • zu größern reparaturen der pfarrgebäude, so wie zu neuen bauen, muß der pfarrer die materialien, so weit als dieselben bey der pfarre über die wirthschaftsnothdurft befindlich sind, unentgeltlich hergeben
    1794 PreußALR. II 11 § 787
  • bey bauen und reparaturen der schulgebaͤude muͤssen die magistraͤte in den staͤdten ..., wo die schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen materialien ... unentgeltlich verabfolgen
    1794 PreußALR. II 12 § 36
  • die reparaturen der zaͤune [als Scharwerksdienst], insofern sie nicht im hofebezirk liegen, weil sie in diesem falle zu den burgdiensten gehoͤren
    1808 Krug,StaatswPreuß. 392
unter Ausschluss der Schreibform(en):