Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reparieren

reparieren

, v.

wiederherstellen, erneuern; einen Schaden wiedergutmachen (1721)
vgl. flicken
  • [die Deichschöffen] scauwen de dyken ende wysen die te doene repareren ende vermaken alsoot behoort
    1450 CoutOostbourg 534
  • wort dese prescriptie toegelaten in materien van den patrimonie van dengeenen die van der gemeynten wegen geordineert zijn, wapenen ende harnasch te maken, te repareren ende te vercoopen
    1496 CoutBrab. II 2 S. 91
  • een yghelic es by justicie bedwinghelic te moeten helpen repareren ende gheldene in eenen ghemeenen heymuer als dien qualic staet
    1563 CoutGand I 78
  • wuͤrden ... auff der dritten [Deich-] schauung, dennoch solche teiche ungefertigt liegen; so sol der ungehorsame ... i. marck bruͤche erlegen und ... schuldig seyn ... solchen teich bestaͤndig zu repariren 
    1643 Hackmann Mantissa 47
  • daß sie meinen ihnen heraußgegebenen revers in etlichen puncten geendert, und ... daß sie ... dießen sommer daß wittumbhauß ... repariren 
    1644 JbWestfKG. 7 (1905) 265
  • weilen nicht zu finden wer den pfarrbau zu N. zu bauen schuldig, undt gleichwohl selbiger nothwendig repariert werden mus
    1664 Würzburg/ArchKathKR. 95 (1915) 429
  • daß die [Wein-]bergherrn ... die blancken aber jedes jahrs fleissig ... nach nothdurfft, ... repariren 
    1666 CAustr. II 431
  • daß bei ... promotionibus mit unsern geistlichen ministris dieselbe ... ein- und ander baufaͤlligkeiten ... hinterlassen ..., welches hernach denen successoribus nothwendig reparirt und der unkosten von unsern verwaltungen ... beigetragen werden muß
    1673 Hartmann,WürtGes. III 132
  • daß alle mauthinnhaber sollen ... die verdorbene wege zu repariren schuldig ... sein
    1688 Beckmann,Idea 535
  • wie dan eben darumb und zu beweiß diß ihres entworffenen burgfridts von regierung aus ihnen von Wienn die weegsreparirung obangeführten ihnen unmitlbar zuegehörigen districts auferlegt und von ihnen würckhlich reparirt ... worden wäre
    1698 WienRQ. 332
  • die ... rehder ... koͤnnen wegen dadurch verabsaͤumter fahrt keine neue boͤhrten von ihren zu spaͤt im vorjahr reparirten bordingen praͤtendiren, sondern nur die von denen vorigen zeiten zu gut habende boͤhrten geniessen
    1719 PreußBordingsRegl. Art. 3
  • wann der betrug durch eine civil-klage ex contractu kan reparirt werden, so hat keine criminal-klage statt
    1721 KlugeBeamte IV 66
  • hat das allhießige halßgericht wiederumb müssen repariret werden
    1733 BraunauBöhmBlutb. 228
  • [die ] statt ... die land-strassen, so weit es ihr obliget, benebst dem pflaster und brucken ... repariren ... und conserviren wird
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 604
  • daß ... die pfarr-, wittwen-, schul- und küster-häuser ... von der gemeine jedes orts gebauet und repariret werden müssen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 6 § 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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