Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Revers
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Reutzins
Reuwandel
Revalfahre
revalieren
revalisch
Revenue
Reverential
Reverentialapostel
reverentialiter
Reverenz
Revers
, n., m.
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schriftliche Zusage, Verpflichtung; Gegenschein zu einer Urkunde; später auch vertragliche Verpflichtungen zweier Staaten untereinander
bdv.:
Reversal,
Reversalbrief,
Reversalverschreibung,
Reversbrief,
Reversierung,
Reversverschreibung
Sachhinweis: HRG.1 IV 956
- ein newe reuersz1405 MZoll. VI 309
- das ir uns ... gewonliche briffe, also noyd ist, darobir geben und von uns revers nemen willet1455 VeröfflNdsachs. 208 S. 275
- in den offnungen, ... in alten lehenbriefen und reversen1525 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 168Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- it holden ok wol etlike vam adel ... de gewonheit dat sie ere burkinder losgeven ane jenniges delegeld, sub ea tamen conditione, dat sie sik van der heerschop, darunder ere bureskind kumpt, einen sonderliken revers geven laten, dat, wo van eren bureskindern ein widerumme under enen to wanen keme, he van enen ok nichts nemen willevor 1531 RügenLR. Kap. 43 § 1
- wir wollen vns ... keines jagens, schiessens oder fischens mehr annehmen vnd anmassen, dan wir ane das vermöge der vortrege vnd reuers, ehe vns die eptey eingereumet, befugt [gewesenn]1572 IlsenburgUB. II 319Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- [Übschr.:] reuersz der hinderlegten gültbrieff1574 Frey,Pract. 71Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- graff G. hab sein reuerß nit besigelt1574 Frey,Pract. 579Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- welchermassen die lehensherren diejenigen so lehen von ihnen zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten ... mit fertigung der reversbrief höchlich betrengen ..., indem das si begehren ..., das die lehensleüth alle lehenspflicht ... in die revers einleiben sollen1608 OÖLTfl. Anh. § 12
- allhievor geschriebne vertraͤg, reverß, receß vnd abschied1610 KärntLHdf. 214Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- probstdörfer könnten oberräthen uf ein jahr gegen revers gelassen werden1644 ProtBrandenbGehR. II 542Faksimile - in Google Books
- [es] haben die gemain auch vorgebracht, dass der Kürchmayr zwar kain gerechtikheit an der gemain nit hete, gleichwol aber sicher selbiger gebraucht habe, vnd [sie] hiten ihme zwar selben trib auß gueter nachbarschafft, da er andernst daß ers auß kainer gerechtigkheit zu haben begehre oder khünfdig in khain gerechtikheit ziechen wölle, einen reuerß hereinzugeben sich erclört1655 BeitrSteirG. 26 (1894) 142
- wenn einer um eine anleihung ... seine schuldbriefe, silbergeschirr oder anders zum pfand hinterlegen würde, soll eine specificierte obligation ... und ein revers um das empfangene zu handen gestellt werden1715 DRWArch.
- revers, reversalen, reversalien, reversbrief, gegen-brief ... heißt in denen rechten der ruͤck- oder gegen-schein, die verschreibung, die schrifftliche versicherung, brief und siegel, dadurch man jemanden schadloß zu halten verspricht1742 Zedler 31 Sp. 904Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- revers heist auch eine ehrenerklaͤrung, dadurch man die ausgestossene injurioͤsen worte wiederrufft und verspricht, dergleichen sich fernerweit zu enthalten1742 Zedler 31 Sp. 905Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reversalien oder reverse sind urkunden, wodurch staaten und regenten ... sich verbinden, etwas zu thun, zu unterlassen ... oder auch versichern, daß eine ... sache dem andern nicht zum nachtheile gerreichen solle1754 Beck,Staatspraxis 206
- heutzutage ist der beständige reichstag zu Regensburg; die stadt Nürnberg, wo jeder kaiser seinen ersten reichstag halten soll, erhält dafür reverseum 1795 StaatsRHeilRömR. 68
- [nach der Kaiserwahl wird] ihm das vom kurfürstlichen kollegium ausgefertigte wahldekret zugestellt ..., wogegen er jedem kurfürsten ein exemplar der wahlkapitulation mit einem eigenhändig unterschriebenen revers zurückgibtum 1795 StaatsRHeilRömR. 89
- da die bekenntnisse und reverse die gegen-instrumente von den lehenbriefen sind, so duͤrfen dieselben in keinem widerspruche mit den letzteren stehen1811 Heinke,NÖLehenR. I 144Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte