Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Revers

Revers

, n., m.

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schriftliche Zusage, Verpflichtung; Gegenschein zu einer Urkunde; später auch vertragliche Verpflichtungen zweier Staaten untereinander
Sachhinweis: HRG.1 IV 956
  • ein newe reuersz 
    1405 MZoll. VI 309
  • das ir uns ... gewonliche briffe, also noyd ist, darobir geben und von uns revers nemen willet
    1455 VeröfflNdsachs. 208 S. 275
  • in den offnungen, ... in alten lehenbriefen und reversen 
    1525 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 168
  • it holden ok wol etlike vam adel ... de gewonheit dat sie ere burkinder losgeven ane jenniges delegeld, sub ea tamen conditione, dat sie sik van der heerschop, darunder ere bureskind kumpt, einen sonderliken revers geven laten, dat, wo van eren bureskindern ein widerumme under enen to wanen keme, he van enen ok nichts nemen wille
    vor 1531 RügenLR. Kap. 43 § 1
  • wir wollen vns ... keines jagens, schiessens oder fischens mehr annehmen vnd anmassen, dan wir ane das vermöge der vortrege vnd reuers, ehe vns die eptey eingereumet, befugt [gewesenn]
    1572 IlsenburgUB. II 319
  • [Übschr.:] reuersz der hinderlegten gültbrieff
    1574 Frey,Pract. 71
  • graff G. hab sein reuerß nit besigelt
    1574 Frey,Pract. 579
  • welchermassen die lehensherren diejenigen so lehen von ihnen zu empfahen haben wider e.e. landschaft freihaiten ... mit fertigung der reversbrief höchlich betrengen ..., indem das si begehren ..., das die lehensleüth alle lehenspflicht ... in die revers einleiben sollen
    1608 OÖLTfl. Anh. § 12
  • allhievor geschriebne vertraͤg, reverß, receß vnd abschied
    1610 KärntLHdf. 214
  • probstdörfer könnten oberräthen uf ein jahr gegen revers gelassen werden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 542
  • [es] haben die gemain auch vorgebracht, dass der Kürchmayr zwar kain gerechtikheit an der gemain nit hete, gleichwol aber sicher selbiger gebraucht habe, vnd [sie] hiten ihme zwar selben trib auß gueter nachbarschafft, da er andernst daß ers auß kainer gerechtigkheit zu haben begehre oder khünfdig in khain gerechtikheit ziechen wölle, einen reuerß hereinzugeben sich erclört
    1655 BeitrSteirG. 26 (1894) 142
  • wenn einer um eine anleihung ... seine schuldbriefe, silbergeschirr oder anders zum pfand hinterlegen würde, soll eine specificierte obligation ... und ein revers um das empfangene zu handen gestellt werden
    1715 DRWArch.
  • revers, reversalen, reversalien, reversbrief, gegen-brief ... heißt in denen rechten der ruͤck- oder gegen-schein, die verschreibung, die schrifftliche versicherung, brief und siegel, dadurch man jemanden schadloß zu halten verspricht
    1742 Zedler 31 Sp. 904
  • revers heist auch eine ehrenerklaͤrung, dadurch man die ausgestossene injurioͤsen worte wiederrufft und verspricht, dergleichen sich fernerweit zu enthalten
    1742 Zedler 31 Sp. 905
  • reversalien oder reverse sind urkunden, wodurch staaten und regenten ... sich verbinden, etwas zu thun, zu unterlassen ... oder auch versichern, daß eine ... sache dem andern nicht zum nachtheile gerreichen solle
    1754 Beck,Staatspraxis 206
  • heutzutage ist der beständige reichstag zu Regensburg; die stadt Nürnberg, wo jeder kaiser seinen ersten reichstag halten soll, erhält dafür reverse 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 68
  • [nach der Kaiserwahl wird] ihm das vom kurfürstlichen kollegium ausgefertigte wahldekret zugestellt ..., wogegen er jedem kurfürsten ein exemplar der wahlkapitulation mit einem eigenhändig unterschriebenen revers zurückgibt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 89
  • da die bekenntnisse und reverse die gegen-instrumente von den lehenbriefen sind, so duͤrfen dieselben in keinem widerspruche mit den letzteren stehen
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 144
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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