Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Revision
Artikel davor:
Revertierung
Revidendum
Revident
revidieren
Revidierung
Revier
Revierer
Reviergerechtsame
Revise
revisibel
Revision
, f.
I
erneute Durchsicht von Prozeßakten durch eine höhere Instanz zur Überprüfung des Urteils; im Prozeßrecht ein gegen Endurteile zugelassenes Rechtsmittel, urspr. im Gegensatz zur Appellation an das Reichskammergericht, ab 1555 aber auch hier gebraucht
Sachhinweis: HRG.1 IV 958ff.
- ob aber eyniche parthey sich durch die urtheyl deß keiserlichen cammergerichts beschwert zu sein vermeint, der sol gegen cammerrichter und beisitzern den weg der gemeinen recht und hernach gesetzter ordnung von der revision und syndicat fürzunemen zugelassen ... sein1555 RKGO.(Laufs) III 51
- syndicat und revision1555 RKGO.(Laufs) III 53 § 2
- wiewoll ... baides die revision und restitution ain wißentlich regal und uns als ... landsfürsten ône mittl ... zuestehet1599 NÖLREntw. I 32 § 3
- anordtnung eines solchen directorn, deme die revision der process ahnbevohlen1617 RHROrdn. I 99
- sollen solche reuisions vnd ablainungs schrifften jnnerhalb drey monaten nach der gesuchten reuision, oder souil den gegenthail belangt, empfangne reuision schrifft bey der regierung oder dem gericht vber dessen erkandtnuß die reuision begehrt worden ... eingebracht [werden]1622 SteirRefGO. 64 § 2
- in peinlichen sachen, so eine leibesstraff auff sich tragen ... [wird bestimmt,] daß die revision nicht verstattet ... werden sol1627 BöhmLO. F 76Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- an statt der bey der cammer uͤblichen revision solle dem gravirten theil von dem im hofgerichte gefaͤlltem urtheil erlaubt seyn, an die kaͤis. maj. zu suppliciren1648 TheatrPacis I 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit den partheyen am kaiserlichen hofgericht das remedium suspensivum nit benommen werde, so solle anstatt der bey der cammer üblichen revision dem gravirenden theil erlaubt sein, von dem im hofgericht gefelten urthel an uns [Kaiser] zu supplicirenRHRO.1654 S. 189
- auch sollen alle angenommene procuratores und agenten bey keinem andern tribunal ... außer bey unßerm kayserlichen hoffmarschalambt allein in denen sachen, in welchen die revision an unßerm reichshoffrath gestattet wirdt, einige sachen advocando vel procurando zu führen und zu sollicitiren befugt seinRHRO.1654 S. 238
- [Übschr.:] in welchen fällen die revision zulässig sei oder nicht1655 Fellner-Kretschmayr II 504Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- weil auch unsere revision nichts anders ist als ein examen actorum prioris instantiae, so soll auch nicht zugelassen seyn, andere documenten, denn die [vorher] ... gebrauchet worden, einzulegen1662 SammlLivlLR. II 267Faksimile - in Google Books
- künftigs ... sollen ... revisionen von ergangenen fünfer-urtheilen nimmer gestattet [werden]1697 BaselRQ. I 2 S. 650 (nr. 437)Faksimile (ca. 202 KB)
- revisio ... die revidirung, uberlesung, ubersehung, nachsehung, durchgehung, untersuchung. jn rechten ist es ein mittel, durch welches gebeten wird, daß ein urtheil oder bescheid des richters, von welchem man appelliren kan, nach fleißiger wiederholter revision und betrachtung der acten verbessert werden moͤchte1710 Nehring,Lex. 370Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die revision [ist] zum schutz und schirm der gerechtigkeit und darthuung der unschuld eingefuͤhret1717 CAustr. III 903Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die revision ist ein rechts-mittel, darinnen wider ein gefaͤlletes urtel um revision der acten und aenderung des urtels gebeten wird1738 Hayme 884Faksimile - in Google Books
- die revision [ist] das aͤusserste oder allerletzte rechts-mittel, wodurch eine verletzt zu seyn vermeynende parthey bitten kan, daß durch kayserliche commissarien und andere bey einem reichs-stande ausgebetene deputirte die acten revidiret, das gefaͤllte urtheil genauer erwogen, und, wo moͤglich, die sache in einen anderen stand gesetzt werden moͤge1742 Zedler 31 Sp. 938Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reuision ist ein bey der canmmer gebraͤuchliches rechts-mittel, vermoͤge dessen in sachen, welche eine appellation sonst verstatten, und nicht unter 2000. fl. capital sind, binnen vier monathen bey Chur-Maynz ... gebethen werden kann: die eingegebenen schriften von neuem durchzusehen und den gethanen spruch zu aͤndern1751 Buder 1160Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- revisio, die ubersehung, ist das letzte rechts-mittel, da einer, der kein ander rechts-mittel mehr uͤbrig hat, innerhalb zehen tagen bittet, daß die acten aufs neue moͤchten durchgesehen und die sentenz auf diese oder jene weise und art verbessert werden1753 Oberländer 623Faksimile - in Google Books
- die revision hat nur in denen sachen statt, welche, wegen mangels einer appellablen summe, an das oberappellations-gericht nicht erwachsen sind, und die gleichwohl uͤber funfzig reichsthaler betreffen1767 Kopp,HessGer. II 280
- so wenig nun die transmission der acten erlaubt ist, so wenig wird auch einige supplication oder revision gegen eine ober-appellations-gerichts-erkaͤnntniß zugelassen, sondern es ist diejenige parthey oder der anwald, welcher sich eines von diesen dreyen anmasset, oder auch nur darum bittet, alsobald in die strafe der ordnung verfallen1771 Kopp,HessGer. II 438
- eben auf diese art [wie bei der Appellation] soll es auch mit der revision gehalten werden, jedoch ist diese nicht zuzulassen, wenn der spruch erster instanz von dem appellazionsgerichte bestaͤttiget worden ist1781 ÖstAGO. § 260
- insofern nun [am Reichskammergericht] die visitation sich mit der revision der acten beschaͤftigt, macht sie ein eigenes revisionsgericht aus1795 Scheidemantel,Repert. IV 856
- ist der cantonsrath befugt, in händeln über welche das cantonsgericht abgesprochen, auf neue dargethane gründe revision zu ertheilen1801 Schwyz/AktSammlHelvet. VII 1523Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer kann daraus, ob ein rechtsmittel die sache an den oberrichter bringt, die nullitaͤtsklage von der appellation, diese von der revision und von ihnen die restitution unterscheiden?1802 Gönner,GemProz. III 123Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- zu den ordentlichen [rechtsmittel] gehoͤrt die appellation und die revision, soweit solche im mangel der appellationssumme von den reichsgesetzen als surrogat der ersteren eingefuͤhrt wurde1802 Gönner,GemProz. III 125Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Überprüfung von Rechnungen (II 1); auch Überprüfung einer Institution hinsichtlich ihrer Ausgaben
bdv.:
Revidierung (II)
- bei künftiger revision des pfennigmeisters rechnung1654 JRA.(Laufs) § 19
- ist billich, dass den gewercken die bergraitungen bei der bergrechnung zu genungsamber revision gegeben1657 Wutke,SchlesBergb. II 219Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine allgemeine revision der steuer-schocke und qvatember-anlagen1687 CAug. II 1517Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer eine revision des gelts-tags erhalten will, der soll sich darum anmelden laͤngstens innerthalb eines jahrs von der passation des gelts-tags-rodels an zu rechnen1761 BernStR. VII 2 S. 959Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- bei abwesenheit des cantons-reglements, und wenn ... kein officier commandirt werden kann, halten die civilbedienten die revision allein, und sind zur aufbewahrung und nachtragung der cantonsrollen verpflichtet1798 Ribbentrop,PreußKanton. 79
- es sollen alle einzelnen verwaltungszweige in revision genommen und bei einem jeden auf möglichste ersparnis ... strenger bedacht genommen werden1804 Schlittmeier,LandshutFinanzen 52
III
Überarbeitung von Gesetzestexten
bdv.:
Revidierung (III)
- die revision und verbeßerung der ... landreuter ordnung1650 CCMarch. VI 1 Sp. 398Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- revision der ober-gerichts ordnung1727 LübOGO. 5
- revision der cantonsverfassung1802 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1527Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)