Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rinderweide
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Rind'suter
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Rindviertel
Rinderweide
, f., n.
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auch rind- u. rinders-
Weideland für Rinder und das entsprechende Maß; Rinder
Weideland für Rinder und das entsprechende Maß; Rinder
vgl.
Kuhweide
- ist bewilligt, dass von jedem rinderweid fünf krüzer sollen abgefordert werden1594 JaunLR. 33Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- welcher das ubergat [Landvergabe an Fremde ohne Erlaubnis], der soll von einem yeden rinders weid 3 ℔ bůs ... geben und die landteile verloren han1598 SaanenLschStat. 223Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Mannlehen dürfen nicht weiter, als auf eine halbe] rindsweyd und eine halbe kühe winterung verstüklet [werden]1618 BernStR. VII 1 S. 201Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- demnach diejenigen, so nit allein kein vech wintern mögend und ouch dieselbige ihre verordnete zwey rinderweid einem landmann zu verlychen nit find, derselbig mag zwo melchkhüe daruf tryben, wo er dieselbige bekommen mag, sye im land oder usserthalb1629 JaunLR. 42Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- daß sie dem armen, welcher gar kein oder nur ein haupt zu winttren und zu triben vermochte, inskünfftig zur ußtag- und herbstweyd allwegen noch ein haubt und rindersweyd vergünstigen wöllind1644 InterlakenR. 513Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von einem rindersweidt auf den besten bergen auch ein halbe cronen, und vom schlechtesten auch ein halben guldi bezahlt werden1653 Niedersimmental 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Artikel danach:
Rinderzins
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ring
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