Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ringerung

Ringerung

, f.

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Verringerung, Minderung
  • enderung oder ringerung der müntz
    1528 Wielandt,BadMünzG. 98
  • als auch den commissarien die ringerung der anschlaͤg zu thun befohlen worden
    1532 RAbsch. II 360
  • in ringerung des alten grundtdienst
    1552? Walther,Trakt.(Ri.) 10
  • wo einer oder mehr staͤnde waͤren, so sich in vorigen anschlaͤgen zu hoch beschwert zu seyn erachten und noch eine geringere oder weitere ringerung begerten
    1556 Moser,KreisAbsch. I 44
  • haben etliche fuͤrsten und staͤnde uͤber die vorige moderation noch weitere ringerung auf etliche jahr erlangt
    1565 Moser,StaatsR. 30 S. 524
  • wo dann einiger stand ob solcher der verordneten moderatorn ringerung oder abschlagung sich beschwert zu seyn vermeynen wuͤrde
    1570 RAbsch. III 303
  • sie [kirchliche Rechnungsprüfer] sollen aber in expedirung solcher rechnung die unnöthige zerungen, weil die zu ringerung der gemeinen kasten gereichen, meiden
    1573 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 118
  • die ringerung und staigerung des uberzinß
    1577 Steiermark/ÖW. VI 13
  • ringerung des weitläuffigen costlichen hofwesens
    1618 WürtLTA.2 III 368
  • ohne einigen abgang, schaden oder ringerung 
    1636 Schrötter,ÖStaatsr. II 323
  • daß etliche ständ ... bey ihren mitständen ... so gar kein mitleiden, weniger eine ringerung oder auch nur zahlungsfrist finden mögen
    1648 Gothein,Colloqu. 75
  • ringerung, detrimentum, valvatio, empirance, heißt in der muͤntze eine verschlimmerung der muͤntze
    1742 Zedler 31 Sp. 1676
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