Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ringmacher

Ringmacher

, m.

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I zünftig organisierter Handwerker, der Pelzbesätze anfertigt
II Hersteller von Metallringen
  • sollen die ringmacher macht haben, der jenigen meister gesint uf ihrem hantwerk nit zubefürdern, die umb abscheüens willen der meisterstuck alhier hinauß laufen
    1572 Schoenlank,NürnbGesellenw. 393 Anm. 4
  • den ringmachern meistern vnnd gesellen
    1572 ZSchles. 8 (1867) 377
  • soll ... kein goldschmidt, ringmacher ... macht haben, die rauhgegossenen finger-ringlein ... in ihren kraͤmen feil zu haben
    1694 Gatterer,TechnolMag. I 114
III Personen, die zur Bekräftigung eines Vertrags wohl einen Kreis bilden und sich dabei die Hände reichen
  • nach geschehener vorlesung genehmigten comparenten ihre offerte und unterschrieben dieses protokoll ut supra ringmacher E., S., J.D.P.
    1792 Westfalenland 1928 S. 125