Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittergericht

Rittergericht

, n.

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I Zusammenkunft von Rittern und Adligen, die unmittelbare Lehensträger des Landesherrn sind, zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten und der Regelung von Eigentumsrechten
Sachhinweis: W. Reichert, ... Rittergericht und Ritterrichter der Grafschaft Luxemburg im 13. und 14. Jh., in: Jb. f. westdt. Landesgesch. 20 (1994) 115ff.
  • in hanthabunge der gerechtigkeit kayr m. des rittergerichts und des adels
    1525/26 CoutLuxemb. Suppl. II 185
  • fur rhatsam erwogen, das meiner hern der statthalter einer neben dem cantzler das rittergericht zu W. besuche und besitzen helf
    1539 ProtDomkapSpeyer/BadGLArch.
  • in Schlesien und der Oberlausiz wird nimand zum ritterrechte, zu den ehren- oder ritter gerichten, zu der ehrentafel gelassen, er sey denn vierschildig
    1757 Estor,RGel. I 67
  • ritter- und ehrengerichte, so in manchen provinzien noch uͤblich seynd und mit paribus curiæ besetzt werden
    1761 Moser,Hofr. II 804
  • ehedem existirte auch ein sogenanntes ritter-gericht [in Weissenburg], an welches von dem staffel-gericht appellirt wurde
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 20
  • die ... hof- und edle rittergerichte ..., deren gerichtsbarkeit sich uͤber die persoͤnlichen streitigkeiten des adels ... auch ... uͤber successionssachen erstreckt
    1785 Fischer,KamPolR. I 540
  • klagen veranlaßten den kaiser ... daß er ... fuͤr den unmittelbaren reichsadel ein neues austraͤgliches unverzogenes rittergericht aufrichten wolle
    1788 Kerner,RRittersch. II 404
II in Estland: der Landesrat, die höchste Regierungsbehörde, die in ihrer judikativen Zuständigkeit als Rittergericht bezeichnet wird
bdv.: Ritterricht
Sachhinweis: Schmidt,LivlRG. 93 f.
  • land-gericht. wird in den alten judicatis oft mit den worten ritter-gericht benahmet
    1736 EstRitterLR. 486
unter Ausschluss der Schreibform(en):