Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterhausfiskal

Ritterhausfiskal

, m.

amtlicher Ankläger in Verfahren wegen ritterlicher Verfehlungen vor dem Ritterhaus (II) 
Sachhinweis: Schmidt,LivlRG. 230
  • zu ... anklaͤgern werden zuerst die fiscaͤle gebrauchet, welche ... ein jeder an seinem orte verordnet worden, und zwar mit diesem unterscheid, daß alles was von der ritterschafft und adel versehen wird, von dem ritterhauß- und hoffgerichts-fiscal ausgefuͤhret, das uͤbrige aber ... denen stadt-fiscaͤlen zur ausfuͤhrung gelassen werden solle
    1669 SammlLivlLR. II 479