Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterkanton

Ritterkanton

, m.

regionaler Verband der Ritter (I), ein Ritterort 
Sachhinweis: LexMA. VII 877-878; EnzyklDtGesch. XVIII 69f.
  • die ... ritter-cantonen Hegau, Neccar und Craichgau
    1695 Moser,StaatsR. 31 S. 410
  • [Buchtitel:] marggräflich brandenburgische verordnungen ... [Teil: 9] hoch-fürstl. brandenburg-onolzbachische declaration, wie es in jurisdictionalibus mit dem fränckischen ritter-canton Altmühl zu halten [Onolzbach 1722]
  • der reichs-hofrath truge darauf dem ritter-canton Kocher commißion auf, die verbrechen [eines Mitglieds] zu untersuchen
    1774 Moser,JustizVerf. I 740
  • [Bevollmächtigte,] welche nur von einzelnen rittercraysen, oder wohl gar nur von einzelnen rittercantons, abgeordnet werden
    1777 Moser,VölkerR. 192
  • die bestandtheile des reichsritterschaftlichen territoriums sind mit keiner reichsstaͤndischen landeshoheit befangene staͤdte ... weiler, hoͤfe ..., die eigenthuͤmer derselben ... sind entweder adeliche familien, oder die rittercantone in corpore
    1786 Kerner,RRittersch. I 75
  • die hauptbestandtheile des rittercorpus sind die rittercraise, diese sind aus den rittercantonen, oder ... vierteln oder orten zusammengesetzt, deren einige wiederum ihre besondere bezirke haben; ordentlicher weise aber machen einzelne reichsritter die unmittelbaren theile der cantone aus
    1788 Kerner,RRittersch. II 75
  • sind fast bey einem jeden ritter-canton dreyerley gattungen von siegeln uͤblich und herkommlich, als 1) das groͤssere cantonsinsiegel, 2) das ordinaire cantons-siegel, 3) das canzley-signet
    1789 Mader,ReichsrMag. XII 203
  • bei der zweiten instanz waͤre es am zweckmaͤßigsten, wenn die einzelnen reichsritter ihre zweite instanz den ortsdirectorien uͤbertruͤgen, wodurch diese ein gesammtappellationstribunal jedes ritterkantones ausmachen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 4
  • auch diesem privilegirten gerichtsstand sowohl in contentiosis als non contentiosis, wovon die letze ohnehin kuͤnftig bei den rittercantonen verbleiben werden, tritt kein souverainitaͤtsrecht in den weg
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 112
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