Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterkorpus

Ritterkorpus

, n.

stets lat. flektiert; auch mit ital. -corpo 
Gesamtheit der Ritterorte oder Ritterkantone und der Ritterkreise 
  • solche ... spesen vermittelst einer ... billigmaͤßigen umlage ... unter dem ritter-corpore ... aufgebracht ... in die ... rittertruhen eingeschuͤttet, und davon was zu handhabung gleichmaͤßigen wesens, gerichts und rechts [nötig] ... bezahlt worden [ist]
    1652 Kerner,RRittersch. II 361
  • so ist unter dem adel ... herkommen, daß die particular sachen von denen rittercorporibus nach befindung nicht vertretten werden
    1655 Mader,ReichsrMag. III 526
  • [die] dem rittercorpori einmal afficiert gewesenen güter in reichsgraf- und herrschaften
    um 1680 JbFrkLf. 22 (1962) 189
  • das loͤbliche ritter-corpo 
    1694 Moser,KreisVerf. 691
  • denen in erlegung dieser [ritterschafftlichen] anlagen saumigen wurde mit keiner execution, wohl aber damit gedrohet, daß sie angesehen werden sollten, als ob sie sich selbst von dem rittercorpore abgesondert haͤtten
    1775 Moser,Beitr. 69
  • die hauptbestandtheile des rittercorpus sind die rittercraise, diese sind aus den rittercantonen, oder ... vierteln oder orten zusammengesetzt, deren einige wiederum ihre besondere bezirke haben; ordentlicher weise aber machen einzelne reichsritter die unmittelbaren theile der cantone aus
    1788 Kerner,RRittersch. II 75
  • [ein einzelnes Ritterglied ist] eben so wenig an jene allgemeinere kraißverordnungen gebunden, als sein eigener ritterkanton, oder ritterkraiß, oder das ganze ritter-corpus 
    1788 Pfeiffer,Reichsadel II 199
  • nun kamen die charitativ-subsidien auf, dem ritter-corpus und den verordneten ritter-direktorien wurde von dem kaiser und reich zu bestreitung derselben das recht, die ritterschaftlichen unterthanen zu besteuren, bewilligt
    1789 Kerner,RRittersch. III 24
  • das ... ritter-corpus und seine theile sind im sinn des teutschen statsrechts unter keinem der 10 reichs-creyse, auch in keiner reichs, creyß und cammergerichtlichen matrikul begriffen
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 7
  • das ganze rittercorpus in drey kreise vertheilt ist ... jeder dieser kreise wird ... in ... cantone oder ritterorte abgetheilt, und manche dieser lezteren haben noch eine unterabtheilung, die viertheile, bezirke oder quartiere genannt werden ... folgendes sind die namen der kreise, cantone und bezirke ...
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 543
unter Ausschluss der Schreibform(en):