Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterpferd
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Rittermäßigkeit
Rittermatrikel
Rittermeister
Ritternosse
Ritterorden
Ritterordensbruder
Ritterordenspriester
Ritterordnung
Ritterort
Ritterortskasse
Ritterpferd
, n.
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Reitpferd eines Ritters (I); das Pferd wird auf dem ritterlichen Lehnsbesitz für den Fall eines Heereszugs gehalten; die Verpflichtung hierzu kann auch in Geld abgelöst werden
vgl.
Ritterdienst
- riddereperde aver, ors unde teldere unde runtziden, den n'is nen weregelt gesat1224/35 (Hs. 1369) SspLR. III 51 § 2
- auf jedes dieserer lande ritter- und lehenpferde monatlich 10 ... in 5 monaten 50 reichsthalere ... abefordern1644 ProtBrandenbGehR. II 351Faksimile - in Google Books
- [Gesuch der Ritterschaft beim Kurfürsten, daß er] auch die ritterpferde, außer in dem aͤußersten nothfall, nicht auffordern, noch zur musterung begehren [soll]1657? v.Carlowitz,RiPferdsgeld 58
- eine speciem der musterung machet auch der aufboth und auswaͤhlung der ritter-pferde, welche die vasallen dem lehen-herrn in kriegs-zeiten beytragen muͤssen1705 KlugeBeamte I2 588Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß nemlich ein jedes ritterpferd jährlich auf vierzig rthlr. gesetzet werden sollte1717 ActaBoruss.BehO. II 481
- daß ... getreue ritterschafft und ... vasallen ... zu solchem ende mit einem jaͤhrlichen canone von funfftzig thalern vor jedes ritter-pferd deroselben [kgl. Maj.] ... an hand gehen werden1717 CCMarch. II 5 Sp. 86Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das ritter-pferd muß der vasall von den erhebenden nutzungen des lehns unterhalten1751 Buder 1164Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- daher ein ritter vom teile seines vaͤterlichen gutes, welches er verdinet, keine steuer leistet. es ist aber dißfalls der anschlag des ritter-pferdes zur maasregel zu nemen1757 Estor,RGel. I 236Faksimile (ca. 153 KB)
- meines erachtens ... verbindet uns die ... vernunft, die lehensverfassung abzuschaffen, die lehen in erbe zu verwandeln, den ritterguͤtern einen maͤßigen jaͤhrlichen beytrag, nach maaßgebung der darauf haftenden ritterpferde, aufzulegen1758 v.Justi,Staatsw. II 405Faksimile (ca. 86 KB)
- [Vergleich zw. Württemberg u. d. Ritterkantonen Neckar-Schwarzwald u. Kocher:] daß, wo die lehens-dienste nicht in den lehen-briefen bestimmt seyen, bei ... krieg ... von jedem vasallen ... die haͤlfte der ... bisher angesezten ritter-pferden, je eines zu hundert und zwanzig gulden gerechnet, richtig abgefuͤhret ... werden solle1769/89 Kerner,RRittersch. III 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu einem volonteur werden folgende requisita erfordert ... daß er freywillig ... sich bey der armee ... aufhaͤlt, und diesemnach sind nicht dafuͤr anzusehen ... die aufsitzende vasallen oder ritterpferde1771 Zincke,KriegsRGel. 16Faksimile (ca. 93 KB)
- von der jaͤhrlichen bezahlung der ritterpferde in den preußischen staaten1785 Fischer,KamPolR. I 489Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)