Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittersgenosse

Rittersgenosse

, m.

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Genosse (II) im Ritterstand
bdv.: Ritternosse
  • ein dechen mit sime cappellani ind mit sees pastoeren uisz sinem capitel, mit eime ruter und rittergenossen 
    1415/78 Eifel/GrW. VI 702
  • [daß] die [Familie] Ü. durch wahrliche kundschaft, brief und siegel, von gräbnissen, stiftungen ... erwiesen hätten, daß sie als freye ritter und rittersgenoß edelleute mit ehren und frumheit herkommen seyn
    1444? Lieberich,Landherren 59
  • vnd sal man zu eim obersten merckermeister kisen ein ritter, der ein lehenher in der marg sei, vnd were es sach, das man kein ritter mocht haben, der ein lehenher in der marg were, so soll man kiesen ritters genossen, der ein lehenher sei
    1485/1542 Wetterau/GrW. III 454
  • wurde eyn gebuer ritter, do mete hette her nicht ritters art, wenn yn vnserm rechte ist keyn man ritters art, syn vater vnd syn elder vater syn denne ritter gewest ader ritters genos [l. 17 C. XII. 36]
    15. Jh. GlSächsLehnr. 350
  • der in den ... teutschen ritters-orden einzutreten begehrt, ... soll von altem adelichen rittermäßigen stammen ehlich gebohren vnd vier ahnen von dem vatter vnd vier von der mutter probiren vnd von teutschem geblüth vnd ein ritters genosse seyn
    DOrdStat. (1606/1740) 103
  • als habe s. maj. das gewoͤhnliche gepraͤnge, auch ihrer jeden zum ritter zuschlagen und den ritteraid von ihm abzufordern, dißorts unterlassen, gleichwol sie alle hiermit zu rittern und rittersgenossen auch diesen stand, wann ... ihnen solches belieben wuͤrde, zu fuͤhren vor faͤhig erklaͤren wollen
    1668 Fugger,Ehrensp. 913
  • daß ... von ihnen keiner den ritter-genossen ein gut, so von einem reichs-stande an dieselbe verkaufet, oder sonsten vergeben worden, an sich zu loͤsen berechtiget [ist]
    1749 Mader,ReichsrMag. I 392
  • daß alle und jede churfuͤrsten ... des heil. roͤm. reichs bemelte ritterschafft ... und deren von alters angehoͤrige ... adeliche mitglieder und rittersgenoßen ... wider ihre adelichen freyheiten und ihrer voreltern exemtion, keineswegs beschweren
    1775 Moser,Beitr. 569
  • zum vollen genusse aller ritterschaftlichen rechte gehören ... persönliche aufnahme in die ritterschaftliche genossenschaft und ... besitz eines der ritterschaft einverleibten ... gutes, und nur wer beide eigenschaften vereint, ist wahrer rittergenosse 
    1804 Gönner,StaatsR. 410
unter Ausschluss der Schreibform(en):