Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterskind
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(Ritterheerwäte)
Ritterhilfe
Ritterhof
(Ritterhofstätte)
Ritterhufe
Ritterkanton
Ritterkanzlei
Ritterkasse
Ritterkataster
Ritterkette
Ritterskind
, n.
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Abkömmling eines Adeligen im Ritterstand
vgl.
ritterbürtig
- phaffen unde rittere unde ritterskint unde begebene lute die en soln niht zollen1289 ErfurtWeist. 23Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daz kein lantherre so ho ist noch so achper, he si burcgreve oder ratgebe oder ritter oder ritters kint, kumet he her in diz wikbilde, man verspreche im sine pfert wol mit rechte oder waz he gutis oder habe hi inne hat, unde he muz antwerten, wes man im schult gibetum 1300 FreibergStR. 41 § 1
- dan der vurgenante stift auch geregirt wart von canonichen, di waren hieiger lude und ritterskindeum 1400 LimbChr. 27Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- pfaffen und ritter und ritters-kinder ... die sollen nicht zollen, es sey dann, daß sie kaufen ihrem gesinde an ihrem verdienten lohn gewandt oder fremden leuten etwas, davon sollen sie ... zollen1789 Kerner,RRittersch. III 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)