Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittertruhe

Rittertruhe

, f.

Steuerverwaltung der Ritterschaft, Ritterkasse 
  • wie jre voreltern vnd sie von alters ihre steuren jnn die rittertruhen gein F. vnd sonst nirgendts andersthin gelieffert [haben]
    1577 ZHessG. 8 (1860) 311
  • F. vom kayserlichen fiscal vmb die reichs-anlagen rechtlich angelangt worden, hat aber lieber nach discretion was zu der ritters-truhen einwerffen ... wollen
    1648 Gothein,Colloqu. 94
  • solche ... spesen vermittelst einer ... billigmaͤßigen umlage ... aufgebracht ... in die ... cassen oder rittertruhen eingeschuͤttet ... worden [sind]
    1652 Kerner,RRittersch. II 361
  • sie [Abgabe] wäre ... von denselben [Rittern] ... zu denen vor alters bey ihrem ritter-wesen in die ritter-truhen beyzutragen, gewöhnlichen außlagen, ... angeleget [worden]
    1678 Karst,Neustadt/H. 231
  • in die gemeinsame kassa oder rittertruhe eingeschütt und davon bezahlt wurde, was zur handhabung gleichmäßigen ... gerichts und rechts ... erfordert [wurde]
    17. Jh.? BambBer. 53, 2 (1891) 181
  • was massen die gräfl. bassenheimischen zur hiesigen rittertruhen collectabile unterthanen zu A. in der kundbaren possession ihrer ... wälder und ... feldungen von selbig vormundschaftlichen beambten neuerlichen dingen turbiret werden
    1735 AnnNassau 35 (1905) 226
  • [es] ist wohl ... nicht begreifl. wie die ritterschaft die steuren von denen unterthanen, so gar auch der consolidirten orte, in die ritter-truhen, unter dem vorwand eines hoͤchsten kaiserlichen reservati einbringen, aber aus der ritter-truhen an den kaiser nicht anders, als in der form eines freywilligen charitativs ... abfolgen lassen moͤge
    1754 Mader,ReichsrMag. I 343
  • bei einem [fürstl.] beamten, der bei dieser steuerlieferung im ruͤckstande verbleibet und concursmaͤßig wird, ist der rittertruhe gleiches vorrecht mit der fuͤrstlichen steuer zugesichert
    1788 Thomas,FuldPrR. I 53
  • die ritter-direktorien werden angewiesen, wie andere einnehmer der reichs-einkuͤnfte die namen der contribuenten zur ritter-truhe nach pflichten zu beschreiben
    1789 Kerner,RRittersch. III 24
  • ein altadelicher gibt nebst den letztern nur 300 fl. zur rittertruhe 
    1804 Gönner,StaatsR. 412
unter Ausschluss der Schreibform(en):