Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittmeisteramt

Rittmeisteramt

, n.

Tätigkeit eines Rittmeisters (I) 
  • daß einem rittmeister ... auf ein jedes geruͤst ... pferdt ... sechtzig kreutzer geraitet, monathlich zu seiner ordentlichen besoldung auf sein rittmeister-amt, und zu werb-geld entrichtet werden sollte
    1563 Moser,KreisAbsch. I 264
  • unter den dreyen aͤltesten senioren [der Kapitelsherren] sollen diese drey aemter, als præfectur- oder rittmeister-amt, zum andern das structur-, zum dritten das salin- und panisten-amt, von vier jahr umwechseln
    1613 Staphorst,HambKG. I 2 S. 426
unter Ausschluss der Schreibform(en):