Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Robot
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(Roboot)
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Robot
, f., sehr vereinzelt m.
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Sachhinweis: Bellmann,Slavoteutonica 262ff.
I
einem Herrn geschuldete Leistung in Form von Frondienst; gehende Robot Handdienst (16. Jh., 1738); meton. auch Recht auf Erbringung einer Frondienstleistung (Mitte 15. Jh., 1561)
- per manum xxxii rebothdo1220/30 FreisingTrad. II 426Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was im ampt A. zins und robat in anslag pringt1. Hälfte 14. Jh. BeitrSteirG. 13 (1876) 47
- dient ... an andern chlainen dienst ayer huener snytphenning und rowolt1357 OÖUB. VII 481Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sůllen wir ... sie [nicht] beswêrn weder mit gastung, mit fuer mit tagwerichen oder mit dhainerlay roboten1380 FRAustr. 59 S. 44
- es sollen auch vnsere vrbarsleut ihre robait treulichen aussrichten vnd nutz leut darzue schikhen1391 BeitrSteirG. 13 (1876) 102
- se schollen ... diͤ ... zwai lehen ... freihaben wor stuͤer, wor losung, wor zins, wor robot, wor fuͤr, wor hilf1409 CDMorav. XIV 109
- die klain robotth, so die underthannen ... zu thain schuldig sein: als nämblichen hei ... aufzufachen1433 NÖsterr./ÖW. VIII 678Faksimile (ca. 48 KB)
- sullen ... wir ... sy mit keynirleye dinste, bethe, robothen unde gerichtin beswern1437 KamenzUB. 69Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- die robatt: von ainem lehen zu mitterfasten ain pflueg zu leihen ain ganzn tag auf den hoffMitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 354Faksimile (ca. 45 KB)
- robat 2 madtag1492 OÖUrb. II 541
- der nit mit der gemain mitleitt, es sei mit steuer, robat oder wacht, den soll man kainen handel lassen dreiben15. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 62Faksimile (ca. 44 KB)
- welchem der richter in die robat sagt und zu rechter weil und zeit nicht erscheint, ist dem richter verfallen 12 ₰ und sol dannoch die robat richten1516 NÖsterr./ÖW. VII 67Faksimile (ca. 44 KB)
- der robut halben, dieweil die wisen, darab sich die nachperschaft beswart, ob viertzig iarn ... bey dem sloss Sebn gewesen und durch die nachperschaft die robut daran gelegt ist1521 ActaTir. III 24
- dass ... die herrn beisitzer und rathgeber robott, wacht und thorhüt vor ihren häusern, darinnen sie mit eignen rugken sitzen, frei seyn sollen1531 MHungJurHist. V 2 S. 22
- zu allen robalden gibt man inen zu mittag ain suppen1557 OÖsterr./ÖW. XII 133
- das sich derselb understanden, von seinem freihoff ... die robat und alle dienstbarkheit zu erfordern1561 EderRel. 429
- [Bestätigung des Verkaufs einer Herrschaft:] sambt genützen ... wildtpanen, jagten, roboten, diensten1561 Zivier,SchlesBgw. 95Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jede halbe huebe füert für die robat 5 samb holcz auf das schloss F.1574 MittKrain 4 (1891) 14
- sie sollten das stättel dorzu halten, dass sie holz scheiten zum wasser führen einwerfen und ander robot thuen sollen1578 Zivier,SchlesBgw. 155Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wehr mehr heuser dan aines besizt, der soll auch alle dienst, robath und steur darvon außrichten1597 NÖsterr./ÖW. VII 341Faksimile (ca. 49 KB)
- welche aber in ihren erb- und grundtbriefen ain gemeßne robath haben, sollen darbei gelassen ... werden1598 Grüll,Bauer 248
- belangend aber ihre bürgerliche güter, davon sein sie [edelleute] schuldig zu geben steuer, wacht, robath1599 MHungJurHist. V 2 S. 77
- unterhaltung ... mit raichung brots auch anderer speiß und füeterei deren zur robath erscheinenden unterthanen1599 NÖLREntw. V 161 § 4
- wen ... die robolt ... umbgeht, so sollen die Puzestorffer ... zu hilf kumen und die paurn gleichfals mit der farenden robolt2. Hälfte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 149
- eß sol auch ain ieder underthan sein robolt, die ime nicht zue gelt angeschlagen, wann es ime angesagt wierdt ... gehorsamblich verrichten2. Hälfte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 465
- man ist ainem ieden pharrher schuldig gehorsam zu der robath, als ist phlanzn setzen, hei und graimat auffachen16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 464Faksimile (ca. 43 KB)
- all inwoner der gegent, wes holden die sein, sind schuldig und phlichtig gemaine robat ze thain, als gemain strassen, weg und auskömen helfen zu machen16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 70Faksimile (ca. 47 KB)
- [soll] ain ieder zu der geheunten robath ainen tauglichen ... arbeiter, und zu der fahrunten robath ainen gueten zug und ... wagen schicken16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 1110Faksimile (ca. 42 KB)
- die robaten aber und andere herrnforderungen hab er ime, pfarrer, ... durch die underthanen niemals verbotten1601 AktGegenref.2 II 203
- wann ... aber einer ... sich der robath weigern wuͤrde, ist der oder diejenigen nicht allein die gebuͤhrliche mauth zu geben schuldig1629 CAustr. III 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer mehr erb alß ains besützt, der soll allen dienst, robath und steur davon außrichten1635 NÖsterr./ÖW. VIII 651Faksimile (ca. 45 KB)
- freyung, daz wir nimants kein hausszins, robot oder zehent leisten sollen1636 FRAustr. 43 S. 458Faksimile - in Google Books
- werden auch die roboten denen hausleuten oder hausgenossen sowol in der stadt als vor der stadt nachgesehen1657 ZMährSchles. 13 (1909) 65
- der herrschafften schuldigen robath, stüfft vnnd andere herrschafftsgefähl1662 BeitrSteirG. 26 (1894) 131
- wollen [wir] ... alle obrigkeiten dahin ernstlich ermahnet ... haben, daß sie ihre unterthanen mit der robath wider billigkeit nicht beschwaͤren1679 TractIurIncorp. V § 4Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wo keine gemessene scharwerck oder roboten seyn ... wird ein jeder robotsamer unterthan ... mehrers nicht schuldig seyn, als drey täge in der wochen ... zu roboten1680 Grünberg,Bauernbefr. II 7
- robath und abführung des sterbhaupts samt anderen dienstbarkeiten1708 OÖsterr./ÖW. XII 26
- [beschwer-artickul:] den robat oder frohn umsonst von den bauern nicht zu begehrn, sondern solche dienst ihnen zu belohnen1712 Abele,Gerichtshändel II 232
- so haben sie sich ... dahin verobligiret ..., alle roboten, es sei mit denen geschürren oder mit der hand, gehorsamst zu verrichten1714 Archiv český 24 (1908) 71Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- wo die gemessene roboten eingeführt seynd, nemlich, allwo die unterthanen durch eine gewisse zeit in der wochen, monat, oder jahr, zu roboten verpflichtet seyn1717 Grünberg,Bauernbefr. II 16
- zur reparierung deren strassen die unterthanen mit robbath herbeygezogen1727 Hoheneck I Anh. 60
- lasset sich ... in eine gewisse regel nicht bringen, mit wieviel stuck zug-vieh ein ganzer, dreyviertel, halber oder viertel-bauer sich zur robot einzustellen habe1738 Grünberg,Bauernbefr. II 33
- gehende robath1738 Steiermark/ÖW. VI 99Faksimile (ca. 48 KB)
- nach denen schlesischen dorff- und land-rechten kommen die robothen, dienstleistungen und beschwerden von guͤthern der unterthanen ex conventionibus et pactis cum subditis her1749 Klingner I 54Faksimile (ca. 87 KB)
- die jagdroboten sind nicht bestandteile der jagdbarkeit sondern als abzufordernde berechtigte robot zu betrachten1751 SteirJagdMat. 199
- ob die robbat und frondienst operae reales seu personales, das ist ob selbe für persöhnliche oder grundbahre dienstleistung zu achten1752 Chorinsky,Mat. III 235
- ob die unterthanen auch der dorfobrigkeit ausser was die dorfherrlichkeit anbetrift, eine robbat zu praestiren schuldig1752 Chorinsky,Mat. V 129
- ob der herr ... außerordentliche robatt ... auftragen könne oder nur ... landsgewöhnliche1753 Chorinsky,Mat. IV 182
- die frohn, robold oder scharwerk bestehet in diensten und arbeiten, welche der unterthan seinem gerichts- oder vogt-herrn zur leibs- oder haus-nothdurft mit vieh oder leib verrichten muß1756 CMax. II 11 § 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ein ieder richter ... in aigener person bei ieder robath sein und sehen solle, daß treulich dieselbe verrichtet werte18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 110Faksimile (ca. 51 KB)
- naturaldienste, welche unter dem namen spann- und handdienste, frohnen ... und rabothen bekannt sind1810 Rabe,PreußG. X 437Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
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